Bei Anwendung des § 12 Abs 1 WaffG steht der Beh kein Ermessen zu. Liegen die Voraussetzungen nach § 12 Abs 1 WaffG vor, so ist ein Waffenverbot zu verhängen (Hinweis E 25.2.1987, 85/01/0208).Bei Anwendung des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG steht der Beh kein Ermessen zu. Liegen die Voraussetzungen nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vor, so ist ein Waffenverbot zu verhängen (Hinweis E 25.2.1987, 85/01/0208).