Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1988

Geschäftszahl

88/01/0065

Rechtssatz

Bei Anwendung des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG steht der Beh kein Ermessen zu. Liegen die Voraussetzungen nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vor, so ist ein Waffenverbot zu verhängen (Hinweis E 25.2.1987, 85/01/0208).