Verwaltungsgerichtshof
10.10.1996
95/20/0326
GRS wie 88/01/0065 E 19. Oktober 1988 RS 3
Bei Anwendung des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG steht der Beh kein Ermessen zu. Liegen die Voraussetzungen nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vor, so ist ein Waffenverbot zu verhängen (Hinweis E 25.2.1987, 85/01/0208).