Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1996

Geschäftszahl

95/20/0326

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/01/0065 E 19. Oktober 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Bei Anwendung des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG steht der Beh kein Ermessen zu. Liegen die Voraussetzungen nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vor, so ist ein Waffenverbot zu verhängen (Hinweis E 25.2.1987, 85/01/0208).