Der Landeshauptmann ist berechtigt, im Verfahren über einen gegen eine bescheidmäßige Beitragsvorschreibung des Versicherungsträgers nach § 56 Abs 1 ASVG gerichteten Einspruch zufolge des auf die Einspruchsbehörde übergehenden Ermessens die Bestimmungen des § 56 Abs 3 ASVG anzuwenden.Der Landeshauptmann ist berechtigt, im Verfahren über einen gegen eine bescheidmäßige Beitragsvorschreibung des Versicherungsträgers nach Paragraph 56, Absatz eins, ASVG gerichteten Einspruch zufolge des auf die Einspruchsbehörde übergehenden Ermessens die Bestimmungen des Paragraph 56, Absatz 3, ASVG anzuwenden.