Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.01.1968

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Beitragspflicht bei nicht rechtzeitiger Meldung von Änderungen im Beschäftigungsverhältnis.

Paragraph 56,
  1. Absatz eins,Für Versicherte, die vom Dienstgeber nicht oder nicht rechtzeitig abgemeldet werden, sind die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Abmeldung durch den Dienstgeber, längstens aber für die Dauer von drei Monaten nach dem Ende der Versicherung, weiter zu entrichten.
  2. Absatz 2,Wird die Herabsetzung des Entgeltes vom Dienstgeber nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet, so sind die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt der Meldung oder der sonstigen Feststellung auf Grund der bisherigen Beitragsgrundlage zu entrichten.
  3. Absatz 3,Der Versicherungsträger, bei dem die Beiträge einzuzahlen sind, kann auf die Weiterentrichtung der Beiträge über das Ende der Versicherung hinaus (Absatz eins,) oder auf die Entrichtung der bisherigen Beiträge (Absatz 2,) zur Gänze oder zum Teil verzichten und bereits entrichtete Beiträge dieser Art zurückerstatten.
  4. Absatz 4,Die Verlängerung der Beitragspflicht bewirkt keine Formalversicherung (Paragraph 21,).

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 6/1968

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093506

Alte Dokumentnummer

N6195545496L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P56/NOR12093506

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