Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.1984

Geschäftszahl

83/08/0062

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1020/63 E 9. Oktober 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Der Landeshauptmann ist berechtigt, im Verfahren über einen gegen eine bescheidmäßige Beitragsvorschreibung des Versicherungsträgers nach Paragraph 56, Absatz eins, ASVG gerichteten Einspruch zufolge des auf die Einspruchsbehörde übergehenden Ermessens die Bestimmungen des Paragraph 56, Absatz 3, ASVG anzuwenden.