Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 82/11/0039

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

82/11/0039

Entscheidungsdatum

19.10.1982

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 litf;
  1. KFG 1967 § 66 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 66 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 66 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 66 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Rechtssatz

In der "Überschreitung der im Ortsgebiet erlaubten Höchstgeschwindigkeit um ca. 30 km/h bei gleichzeitigem Fahren in der Fahrbahnmitte unter teilweiser Benützung der linken Fahrbahnhälfte zur Nachtzeit, somit bei eingeschränkten Sichtverhältnissen, auf Straßen im Ortsgebiet von Innsbruck, wo erfahrungsgemäß auch um diese Zeit mit anderen Verkehrsteilnehmern (Kraftfahrern, Fußgängern) gerechnet werden muss" sind noch keine Verstöße gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften unter besonders gefährlichen Verhältnissen zu erblicken. Zu einer derartigen Wertung bedarf es weiterer Feststellungen über die örtlichen und verkehrbedingten Verhältnisse im Tatzeitraum, wie z.B. Fahrbahnbreite und dadurch festgelegte Ausweichmöglichkeiten bei Gegenverkehr, Fahrbahnverlauf (gerade oder kurvige Strecke, im letzteren Fall: überschaubare oder unübersichtliche Kurve) und tatsächlicher Verkehr.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982110039.X02

Im RIS seit

28.10.2004

Dokumentnummer

JWR_1982110039_19821019X02

Rechtssatz für 82/11/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

82/11/0017

Entscheidungsdatum

20.06.1984

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 litf;
  1. KFG 1967 § 66 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 66 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 66 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 66 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0039 E 19. Oktober 1982 RS 2

Stammrechtssatz

In der "Überschreitung der im Ortsgebiet erlaubten Höchstgeschwindigkeit um ca. 30 km/h bei gleichzeitigem Fahren in der Fahrbahnmitte unter teilweiser Benützung der linken Fahrbahnhälfte zur Nachtzeit, somit bei eingeschränkten Sichtverhältnissen, auf Straßen im Ortsgebiet von Innsbruck, wo erfahrungsgemäß auch um diese Zeit mit anderen Verkehrsteilnehmern (Kraftfahrern, Fußgängern) gerechnet werden muss" sind noch keine Verstöße gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften unter besonders gefährlichen Verhältnissen zu erblicken. Zu einer derartigen Wertung bedarf es weiterer Feststellungen über die örtlichen und verkehrbedingten Verhältnisse im Tatzeitraum, wie z.B. Fahrbahnbreite und dadurch festgelegte Ausweichmöglichkeiten bei Gegenverkehr, Fahrbahnverlauf (gerade oder kurvige Strecke, im letzteren Fall: überschaubare oder unübersichtliche Kurve) und tatsächlicher Verkehr.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982110017.X01

Im RIS seit

28.10.2004

Dokumentnummer

JWR_1982110017_19840620X01