Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1982

Geschäftszahl

82/11/0039

Rechtssatz

In der "Überschreitung der im Ortsgebiet erlaubten Höchstgeschwindigkeit um ca. 30 km/h bei gleichzeitigem Fahren in der Fahrbahnmitte unter teilweiser Benützung der linken Fahrbahnhälfte zur Nachtzeit, somit bei eingeschränkten Sichtverhältnissen, auf Straßen im Ortsgebiet von Innsbruck, wo erfahrungsgemäß auch um diese Zeit mit anderen Verkehrsteilnehmern (Kraftfahrern, Fußgängern) gerechnet werden muss" sind noch keine Verstöße gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften unter besonders gefährlichen Verhältnissen zu erblicken. Zu einer derartigen Wertung bedarf es weiterer Feststellungen über die örtlichen und verkehrbedingten Verhältnisse im Tatzeitraum, wie z.B. Fahrbahnbreite und dadurch festgelegte Ausweichmöglichkeiten bei Gegenverkehr, Fahrbahnverlauf (gerade oder kurvige Strecke, im letzteren Fall: überschaubare oder unübersichtliche Kurve) und tatsächlicher Verkehr.