Die Rechtsmittelbehörde hat auch die Rechtmäßigkeit des Zeitpunktes der Abgabenfestsetzung zu beachten; ist der Abgabenspruch in Wahrheit erst während des Berufungsverfahrens entstanden, war der erstinstanzliche Bescheid insofern rechtswidrig. Dessen uneingeschränkte Bestätigung durch die belangte Behörde (Berufungsbehörde) verletzt den befreiten Abgabenschuldner in seinen Rechten.