Der zweite Satz des § 7 Abs 1 bedeutet nicht, daß das Arbeitsamt einem im Konkurs angemeldeten und dort festgestellten Anspruch ohne weitere Prüfung den Charakter eines gesicherten Anspruches zuerkennen muß, wenn sich aus dem Sachverhalt das Gegenteil ergibt. Allgemeine Ausführungen zur Grenzen der Bindung nach § 7 Abs 1.Der zweite Satz des Paragraph 7, Absatz eins, bedeutet nicht, daß das Arbeitsamt einem im Konkurs angemeldeten und dort festgestellten Anspruch ohne weitere Prüfung den Charakter eines gesicherten Anspruches zuerkennen muß, wenn sich aus dem Sachverhalt das Gegenteil ergibt. Allgemeine Ausführungen zur Grenzen der Bindung nach Paragraph 7, Absatz eins,