Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2862/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2862/76

Entscheidungsdatum

11.10.1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs2 letzter Satz;
GewO 1973 §81;
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2670/76 E VS 23. November 1977 VwSlg 9437 A/1977 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Berücksichtigung der für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Rechtsvorschriften hat die belangte Behörde davon auszugehen, mit welcher Art und mit welchem Ausmaß von Immissionen in einer bestimmten Widmungskategorie üblicherweise noch gerechnet werden muss oder welche Immissionen nach Art und Ausmaß - gleichfalls nach dem Typus der Widmung - jedenfalls auszuschließen sind. Im Fall des Aneinandergrenzens unterschiedlicher Widmungsgebiete wird auf die gegenseitige Wechselbeziehung dieser beiden Kategorien und zwar dergestalt Bedacht zu nehmen sein, das sowohl die Beschränkung der Möglichkeit der Entfaltung gewerblicher Tätigkeit durch die Nähe von zum Wohnen bestimmten Flächen auf der einen Seite als auch die unvermeidliche Beeinträchtigung dieses Wohnens auf der anderen Seite sich in jenen Grenzen halten, die mit der betreffenden zu berücksichtigenden Widmungskategorie noch vereinbar sind

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1976002862.X02

Im RIS seit

29.08.2003

Dokumentnummer

JWR_1976002862_19731011X02

Rechtssatz für 1734/72

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1734/72

Entscheidungsdatum

23.11.1977

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs2 letzter Satz;
GewO 1973 §81;
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2670/76 E VS 23. November 1977 VwSlg 9437 A/1977 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Berücksichtigung der für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Rechtsvorschriften hat die belangte Behörde davon auszugehen, mit welcher Art und mit welchem Ausmaß von Immissionen in einer bestimmten Widmungskategorie üblicherweise noch gerechnet werden muss oder welche Immissionen nach Art und Ausmaß - gleichfalls nach dem Typus der Widmung - jedenfalls auszuschließen sind. Im Fall des Aneinandergrenzens unterschiedlicher Widmungsgebiete wird auf die gegenseitige Wechselbeziehung dieser beiden Kategorien und zwar dergestalt Bedacht zu nehmen sein, das sowohl die Beschränkung der Möglichkeit der Entfaltung gewerblicher Tätigkeit durch die Nähe von zum Wohnen bestimmten Flächen auf der einen Seite als auch die unvermeidliche Beeinträchtigung dieses Wohnens auf der anderen Seite sich in jenen Grenzen halten, die mit der betreffenden zu berücksichtigenden Widmungskategorie noch vereinbar sind

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1972001734.X02

Im RIS seit

24.10.2002

Dokumentnummer

JWR_1972001734_19771123X02

Rechtssatz für 2670/76

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9437 A/1977

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2670/76

Entscheidungsdatum

23.11.1977

Index

Gewerberecht
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs2 letzter Satz
GewO 1973 §81
VwGG §13 Z3
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2757/76
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
0425/79 E 12.06.1981 VS VwSlg 10482 A/1981 RS 6;
(RIS: abwh)

Rechtssatz

Bei Berücksichtigung der für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Rechtsvorschriften hat die belangte Behörde davon auszugehen, mit welcher Art und mit welchem Ausmaß von Immissionen in einer bestimmten Widmungskategorie üblicherweise noch gerechnet werden muss oder welche Immissionen nach Art und Ausmaß - gleichfalls nach dem Typus der Widmung - jedenfalls auszuschließen sind. Im Fall des Aneinandergrenzens unterschiedlicher Widmungsgebiete wird auf die gegenseitige Wechselbeziehung dieser beiden Kategorien und zwar dergestalt Bedacht zu nehmen sein, das sowohl die Beschränkung der Möglichkeit der Entfaltung gewerblicher Tätigkeit durch die Nähe von zum Wohnen bestimmten Flächen auf der einen Seite als auch die unvermeidliche Beeinträchtigung dieses Wohnens auf der anderen Seite sich in jenen Grenzen halten, die mit der betreffenden zu berücksichtigenden Widmungskategorie noch vereinbar sind

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002670.X02

Im RIS seit

05.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2024

Dokumentnummer

JWR_1976002670_19771123X02

Rechtssatz für 2875/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2875/76

Entscheidungsdatum

18.01.1978

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §77 Abs2;
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2670/76 E VS 23. November 1977 VwSlg 9437 A/1977 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Berücksichtigung der für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Rechtsvorschriften hat die belangte Behörde davon auszugehen, mit welcher Art und mit welchem Ausmaß von Immissionen in einer bestimmten Widmungskategorie üblicherweise noch gerechnet werden muss oder welche Immissionen nach Art und Ausmaß - gleichfalls nach dem Typus der Widmung - jedenfalls auszuschließen sind. Im Fall des Aneinandergrenzens unterschiedlicher Widmungsgebiete wird auf die gegenseitige Wechselbeziehung dieser beiden Kategorien und zwar dergestalt Bedacht zu nehmen sein, das sowohl die Beschränkung der Möglichkeit der Entfaltung gewerblicher Tätigkeit durch die Nähe von zum Wohnen bestimmten Flächen auf der einen Seite als auch die unvermeidliche Beeinträchtigung dieses Wohnens auf der anderen Seite sich in jenen Grenzen halten, die mit der betreffenden zu berücksichtigenden Widmungskategorie noch vereinbar sind

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1976002875.X01

Im RIS seit

27.08.2003

Dokumentnummer

JWR_1976002875_19780118X01