Verwaltungsgerichtshof
11.10.1973
2862/76
GRS wie 2670/76 E VS 23. November 1977 VwSlg 9437 A/1977 RS 2
Bei Berücksichtigung der für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Rechtsvorschriften hat die belangte Behörde davon auszugehen, mit welcher Art und mit welchem Ausmaß von Immissionen in einer bestimmten Widmungskategorie üblicherweise noch gerechnet werden muss oder welche Immissionen nach Art und Ausmaß - gleichfalls nach dem Typus der Widmung - jedenfalls auszuschließen sind. Im Fall des Aneinandergrenzens unterschiedlicher Widmungsgebiete wird auf die gegenseitige Wechselbeziehung dieser beiden Kategorien und zwar dergestalt Bedacht zu nehmen sein, das sowohl die Beschränkung der Möglichkeit der Entfaltung gewerblicher Tätigkeit durch die Nähe von zum Wohnen bestimmten Flächen auf der einen Seite als auch die unvermeidliche Beeinträchtigung dieses Wohnens auf der anderen Seite sich in jenen Grenzen halten, die mit der betreffenden zu berücksichtigenden Widmungskategorie noch vereinbar sind