Hat es der Beschwerdeführer unterlassen, einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens im Verwaltungsverfahren geltend zu machen und begnügt er sich damit, das mündlich verkündete Straferkenntnis mit der Erklärung "ich berufe" zu bekämpfen, so kann er nachträglich nicht zielführend Mangelhaftigkeit des Verfahrens in der 1.Instanz geltend machen.