Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1977

Geschäftszahl

2269/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1270/66 E 25. November 1966 RS 2

Stammrechtssatz

Hat es der Beschwerdeführer unterlassen, einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens im Verwaltungsverfahren geltend zu machen und begnügt er sich damit, das mündlich verkündete Straferkenntnis mit der Erklärung "ich berufe" zu bekämpfen, so kann er nachträglich nicht zielführend Mangelhaftigkeit des Verfahrens in der 1.Instanz geltend machen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002269.X00