Keine willkürliche Anwendung des § 2 Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetz und des § 2 Anmeldegesetz. Die Ansicht, eine Vertreibung i. S. des § 4 Abs. 1 des AnmeldeG sei nur dann anzunehmen, wenn in erster Linie gegen die betreffende Person gerichtete staatliche Maßnahmen das Verlassen des Heimatlandes bewirkt haben, ist vertretbar.Keine willkürliche Anwendung des Paragraph 2, Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetz und des Paragraph 2, Anmeldegesetz. Die Ansicht, eine Vertreibung i. S. des Paragraph 4, Absatz eins, des AnmeldeG sei nur dann anzunehmen, wenn in erster Linie gegen die betreffende Person gerichtete staatliche Maßnahmen das Verlassen des Heimatlandes bewirkt haben, ist vertretbar.
Sicherlich gehört zu den nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 9, Art. 9 B-VG} rezeptierten allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts auch der Grundsatz der Vertragstreue ("pacta sunt servanda") . Diese Rechtsregel gewährleistet aber kein subjektives Recht, dessen Verletzung mittels Beschwerde nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} mit Erfolg angefochten werden könnte.Sicherlich gehört zu den nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 9,, Artikel 9, B-VG} rezeptierten allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts auch der Grundsatz der Vertragstreue ("pacta sunt servanda") . Diese Rechtsregel gewährleistet aber kein subjektives Recht, dessen Verletzung mittels Beschwerde nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 144,, Artikel 144, B-VG} mit Erfolg angefochten werden könnte.
Sie stellt allenfalls einen Grundsatz zur Auslegung innerstaatlicher Rechtsnormen auf (vgl. VwGH 28. Februar 1962, Zl. 535/58 und 20. Feber 1964, Zl. 493/63) .Sie stellt allenfalls einen Grundsatz zur Auslegung innerstaatlicher Rechtsnormen auf vergleiche VwGH 28. Februar 1962, Zl. 535/58 und 20. Feber 1964, Zl. 493/63) .