(1)Absatz eins,Vertriebener ist eine Person, die ihren Wohnsitz im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges oder dessen Folgen durch Vertreibung, wie insbesondere durch Ausweisung, Flucht oder nachträgliche Aussiedlung,
in einem Gebiet außerhalb der Grenzen der Republik Österreich und des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 oder
in den am 31. Dezember 1937 zum Deutschen Reich gehörenden Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie
verloren hat, weil sie in ihrer Heimat nach bestimmten Merkmalen, wie Abstammung, Erziehung, Sprache, Kultur, zur deutschen Volksgruppe gerechnet wurde.