Rechtssatz für 2Ob136/18s; 4Ob222/21g; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132340

Geschäftszahl

2Ob136/18s; 4Ob222/21g; Bsw18925/15; 7Ob96/24d; 3Ob93/24h; 2Ob119/25a; 8Ob153/25w; 3Ob2/26d; 2Ob62/26w

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Norm

ABGB §138
ABGB §181
AußStrG §107
  1. ABGB § 138 heute
  2. ABGB § 138 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 138 gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004
  4. ABGB § 138 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 138 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. ABGB § 181 heute
  2. ABGB § 181 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 181 gültig von 01.02.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 181 gültig von 01.01.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. ABGB § 181 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  6. ABGB § 181 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Verweigern die Eltern sowohl den Schulbesuch als auch die bei einem Heimunterricht vorgesehenen Externistenprüfungen ihrer schulpflichtigen Kinder, gefährden sie das Kindeswohl (hier: „Initiative Freilernen“).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 136/18s
    Entscheidungstext OGH 25.09.2018 2 Ob 136/18s
    Veröff: SZ 2018/73
  • 4 Ob 222/21g
    Entscheidungstext OGH 23.02.2022 4 Ob 222/21g
    Vgl; Beisatz: Schulbesuchsverweigerung wegen COVID-Maßnahmen, ohne adäquaten Ersatzunterricht. (T1)
  • Bsw 18925/15
    Entscheidungstext AUSL 10.01.2019 Bsw 18925/15
    vgl; Beisatz: Die Durchsetzung der Schulpflicht kann ein stichhaltiger Grund für den teilweisen Entzug des elterlichen Sorgerechts sein. (Wunderlich gg Deutschland) (T2)
  • 7 Ob 96/24d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.06.2024 7 Ob 96/24d
  • 3 Ob 93/24h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.07.2024 3 Ob 93/24h
    vgl; Beisatz wie T2
    Beisatz: Die Erfüllung der Schulpflicht und die Erbringung des Nachweises darüber sind für die Förderung der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes und die Wahrung des Kindeswohls essentiell. (T3)
    Beisatz: Einer nachhaltigen Verletzung der Schulpflicht und/oder der Nachweispflicht kommt bei Abwägung der Interessen der Eltern, ihre Erziehungsmethoden entsprechend ihrer Weltanschauung zu wählen, einerseits und dem Recht des Kindes auf eine ordentliche Ausbildung andererseits besonderes Gewicht zu. (T4)
    Anm: Vgl dazu auch 6 Ob 45/23w.
  • 2 Ob 119/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.09.2025 2 Ob 119/25a
  • 8 Ob 153/25w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.01.2026 8 Ob 153/25w
    Beisatz wie T3
    Beisatz: Nach § 138 Z 4 ABGB gehört zum Kindeswohl auch die Förderung der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes, die ohne Pflichtschulabschluss massiv eingeschränkt sind. Der Nachweis darüber ist elementar für ein ansonsten erheblich beeinträchtigtes und dem Kind erschwertes berufliches Fortkommen. (T5)
  • 3 Ob 2/26d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.02.2026 3 Ob 2/26d
  • 2 Ob 62/26w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.05.2026 2 Ob 62/26w
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T5
    Beisatz: Die Kindeswohlgefährdung wird nicht schon dadurch beseitigt, dass ein entsprechender Lernfortschritt auch außerhalb der Schule erzielt werden kann. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132340

Im RIS seit

10.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026

Dokumentnummer

JJR_20180925_OGH0002_0020OB00136_18S0000_001

Entscheidungstext 7Ob96/24d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

iFamZ 2024/164 S 225 (Beck) - iFamZ 2024,225 (Beck)

Geschäftszahl

7Ob96/24d

Entscheidungsdatum

19.06.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj R*, geboren * 2012, und der mj Ro*, geboren * 2013, vertreten durch die Mutter Mag. M* und den Vater R*, diese vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in Seiersberg, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter und des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 3. April 2024, GZ 23 R 91/24s-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

[2]       2. Verweigern die Eltern sowohl den Schulbesuch als auch die bei einem Heimunterricht vorgesehenen Externistenprüfungen ihrer schulpflichtigen Kinder, gefährden sie das Kindeswohl (RS0132340).

[3]       3. Dass das Rekursgericht aufgrund der beharrlichen Weigerung der Eltern, diesbezügliche behördliche Entscheidungen zur Kenntnis zu nehmen – was auch durch den im Revisionsrekurs weiterhin eingenommenen Standpunkt, die Externistenprüfung entspreche in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht den Wünschen der Eltern und sei daher den Kindern nicht zuzumuten, bestätigt wird – auch für die Zukunft von einer Gefährdung des Kindeswohls ausgegangen ist und damit im Teilbereich Pflege und Erziehung sowie Vertretung in schulischen Angelegenheiten den Eltern die Obsorge vorläufig entzogen hat, ist nicht korrekturbedürftig.

Textnummer

E142007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00096.24D.0619.000

Im RIS seit

12.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2024

Dokumentnummer

JJT_20240619_OGH0002_0070OB00096_24D0000_000