Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0132340

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Geschäftszahl

2Ob136/18s; 4Ob222/21g; Bsw18925/15; 7Ob96/24d; 3Ob93/24h; 2Ob119/25a; 8Ob153/25w; 3Ob2/26d; 2Ob62/26w

Norm

ABGB §138

ABGB §181

AußStrG §107

Rechtssatz

Verweigern die Eltern sowohl den Schulbesuch als auch die bei einem Heimunterricht vorgesehenen Externistenprüfungen ihrer schulpflichtigen Kinder, gefährden sie das Kindeswohl (hier: „Initiative Freilernen“).

Entscheidungstexte

TE OGH 2018-09-25 2 Ob 136/18s

Veröff: SZ 2018/73

TE OGH 2022-02-23 4 Ob 222/21g

Vgl; Beisatz: Schulbesuchsverweigerung wegen COVID-Maßnahmen, ohne adäquaten Ersatzunterricht. (T1)

TE AUSL 2019-01-10 Bsw 18925/15

vgl; Beisatz: Die Durchsetzung der Schulpflicht kann ein stichhaltiger Grund für den teilweisen Entzug des elterlichen Sorgerechts sein. (Wunderlich gg Deutschland) (T2)

TE OGH 2024-06-19 7 Ob 96/24d

TE OGH 2024-07-03 3 Ob 93/24h

vgl; Beisatz wie T2

Beisatz: Die Erfüllung der Schulpflicht und die Erbringung des Nachweises darüber sind für die Förderung der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes und die Wahrung des Kindeswohls essentiell. (T3)

Beisatz: Einer nachhaltigen Verletzung der Schulpflicht und/oder der Nachweispflicht kommt bei Abwägung der Interessen der Eltern, ihre Erziehungsmethoden entsprechend ihrer Weltanschauung zu wählen, einerseits und dem Recht des Kindes auf eine ordentliche Ausbildung andererseits besonderes Gewicht zu. (T4)

Anmerkung, Vgl dazu auch 6 Ob 45/23w.

TE OGH 2025-09-18 2 Ob 119/25a

TE OGH 2026-01-28 8 Ob 153/25w

Beisatz wie T3

Beisatz: Nach Paragraph 138, Ziffer 4, ABGB gehört zum Kindeswohl auch die Förderung der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes, die ohne Pflichtschulabschluss massiv eingeschränkt sind. Der Nachweis darüber ist elementar für ein ansonsten erheblich beeinträchtigtes und dem Kind erschwertes berufliches Fortkommen. (T5)

TE OGH 2026-02-23 3 Ob 2/26d

TE OGH 2026-05-19 2 Ob 62/26w

Beisatz wie T3; Beisatz wie T5

Beisatz: Die Kindeswohlgefährdung wird nicht schon dadurch beseitigt, dass ein entsprechender Lernfortschritt auch außerhalb der Schule erzielt werden kann. (T6)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132340