Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 107

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 107

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Besondere Verfahrensbestimmungen

Paragraph 107,
  1. Absatz eins,Im Verfahren über die Obsorge oder über das Recht auf persönlichen Verkehr
    1. Ziffer eins
      ist den Parteien auf Antrag eine Ausfertigung der Entscheidung ohne Begründung oder eine Urkunde, in der der Umfang der Betrauung mit der Obsorge umschrieben ist, auszustellen;
    2. Ziffer 2
      können angefochtene Beschlüsse auch zu Ungunsten der anfechtenden Partei abgeändert werden, wenn dies das Wohl des betroffenen Minderjährigen verlangt;
    3. Ziffer 3
      findet ein Abänderungsverfahren nicht statt.
  2. Absatz 2,Das Gericht kann die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr auch vorläufig einräumen.
  3. Absatz 3,In Verfahren über die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr findet ein Kostenersatz nicht statt.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046735

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