Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 107
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
31.01.2013
Abkürzung
AußStrG
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 107.Paragraph 107,
(1)Absatz eins,Im Verfahren über die Obsorge oder über das Recht auf persönlichen Verkehr
ist den Parteien auf Antrag eine Ausfertigung der Entscheidung ohne Begründung oder eine Urkunde, in der der Umfang der Betrauung mit der Obsorge umschrieben ist, auszustellen;
können angefochtene Beschlüsse auch zu Ungunsten der anfechtenden Partei abgeändert werden, wenn dies das Wohl des betroffenen Minderjährigen verlangt;
findet ein Abänderungsverfahren nicht statt.
(2)Absatz 2,Das Gericht kann die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr auch vorläufig einräumen.
(3)Absatz 3,In Verfahren über die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr findet ein Kostenersatz nicht statt.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013
Gesetzesnummer
20003047
Dokumentnummer
NOR40046735