Rechtssatz für 8Ob131/15w

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130739

Geschäftszahl

8Ob131/15w

Entscheidungsdatum

29.03.2016

Rechtssatz

Eine Vereinbarung über den Wegfall einer aufschiebenden Bedingung betrifft die zeitlichen Grenzen und die Dauer der Wirksamkeit des Rechtsverhältnisses. Derartige Vereinbarungen sind vom Formzweck des Paragraph 31, Absatz eins, KSchG umfasst. Das Abgehen der Parteien von einer von ihnen vereinbarten aufschiebenden Bedingung ist mangels Einhaltung der in Paragraph 31, Absatz eins, KSchG normierten Form nicht wirksam.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 131/15w
    Entscheidungstext OGH 29.03.2016 8 Ob 131/15w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130739

Im RIS seit

06.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Dokumentnummer

JJR_20160329_OGH0002_0080OB00131_15W0000_001

Rechtssatz für 1Ob627/81 1Ob547/82 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0062781

Geschäftszahl

1Ob627/81; 1Ob547/82; 4Ob353/82; 6Ob723/83; 2Ob676/87; 1Ob234/97m; 1Ob384/97w; 6Ob28/99g; 8Ob73/04z; 10Ob75/07p; 1Ob26/14a; 2Ob135/14p; 8Ob131/15w; 6Ob109/20b

Entscheidungsdatum

15.09.2020

Rechtssatz

Der Geschäftsherr ist grundsätzlich - auch beim Alleinvermittlungsauftrag - selbst zur grundlosen Ablehnung des Abschlusses des vom Gelegenheitsmakler vermittelten Rechtsgeschäftes berechtigt. Er kann deshalb außer in den Fällen besonderer Vereinbarung bzw der alleinigen Absicht, den Vermittler um die Provision zu bringen (dolus specialis, SZ 25/168 uva), nur dann wegen willkürlicher Ablehnung des Vertragsabschlusses ersatzpflichtig werden, wenn diese aus besonderen Gründen geradezu wider Treu und Glauben gegen Vertragspflichten verstößt (Abstimmung der bisherigen Judikatur).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 627/81
    Entscheidungstext OGH 16.12.1981 1 Ob 627/81
    Veröff: EvBl 1982/116 S 398
  • 1 Ob 547/82
    Entscheidungstext OGH 31.03.1982 1 Ob 547/82
    Veröff: EvBl 1982/178 S 576 = MietSlg 34178 = MietSlg 34293 = MietSlg 34642 = MietSlg 34644(12)
  • 4 Ob 353/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 4 Ob 353/82
    Auch; Veröff: SZ 55/111 = ÖBl 1983,127 = MietSlg 34639(25)
  • 6 Ob 723/83
    Entscheidungstext OGH 24.01.1985 6 Ob 723/83
    Auch; Beisatz: Von Vereitelung wider Treu und Glauben kann nur gesprochen werden, wenn bewußt etwas zum Scheitern gebracht wurde, woran dem anderen erkennbar noch etwas lag. (T1)
  • 2 Ob 676/87
    Entscheidungstext OGH 30.08.1988 2 Ob 676/87
  • 1 Ob 234/97m
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 234/97m
    Vgl
  • 1 Ob 384/97w
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 384/97w
    Vgl auch
  • 6 Ob 28/99g
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 6 Ob 28/99g
    nur: Der Geschäftsherr ist grundsätzlich zur Ablehnung des Abschlusses des vermittelten Rechtsgeschäftes berechtigt. (T2) Beisatz: Ohne deshalb schadenersatzpflichtig zu werden. (T3)
  • 8 Ob 73/04z
    Entscheidungstext OGH 21.07.2005 8 Ob 73/04z
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 2005/105
  • 10 Ob 75/07p
    Entscheidungstext OGH 09.10.2007 10 Ob 75/07p
  • 1 Ob 26/14a
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 26/14a
    Auch
  • 2 Ob 135/14p
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 2 Ob 135/14p
  • 8 Ob 131/15w
    Entscheidungstext OGH 29.03.2016 8 Ob 131/15w
    Auch
  • 6 Ob 109/20b
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 109/20b
    Vgl; Beisatz: Damit eine Vergütung nach § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG fällig wird, bedarf es eines „bisherigen Verhandlungsverlaufs“, damit die Abschlussverweigerung bei objektiver Betrachtung überhaupt „überraschend“ kommen kann und eine Wende gegenüber dem bisher eingenommenen Standpunkt des Auftraggebers darstellt: Nur Vertragsverhandlungen, in welchen eine Annäherung der wechselseitigen Standpunkte der Partner des vermittelten Geschäfts versucht wird bzw eine solche Annäherung mit oder ohne Zutun des Maklers erfolgt, sodass einem Vertragsabschluss keine nennenswerten Hindernisse mehr entgegenstehen, stellen einen solchen „Verhandlungsverlauf“ dar; die überraschende Weigerung zur Setzung des erforderlichen Rechtsakts muss daher in einem späteren Verhandlungsstadium erfolgen. Während der Verhandlungen muss nicht nur bereits eine Annäherung der Parteien des Hauptgeschäfts zustande gekommen sein, sondern auch eine so weitgehende Angleichung der divergierenden Interessen, dass einem Vertragsabschluss keine nennenswerten Hindernisse mehr entgegenstanden. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0062781

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020

Dokumentnummer

JJR_19811216_OGH0002_0010OB00627_8100000_001

Rechtssatz für 2Ob131/13y; 8Ob66/15m; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129488

Geschäftszahl

2Ob131/13y; 8Ob66/15m; 8Ob131/15w; 6Ob232/23w

Entscheidungsdatum

21.02.2024

Rechtssatz

Der Zweck dieser Regelung liegt darin, den nicht rechtskundigen Verbraucher vor Irrtümern, Überraschungen oder falschen Vorstellungen über besondere Vertragsinhalte zu schützen, die bei einer mündlichen Vereinbarung leichter entstehen können (Krejci in Rummel, ABGB³ II/4 Paragraph 31, KSchG Rz 2). Sie verlangt zunächst das Erfordernis der Schriftform, dh einen geschriebenen Text und die Unterschriften der Parteien (Apathy aaO Paragraph 31, KSchG Rz 1). Das zusätzliche Erfordernis der Ausdrücklichkeit ist nicht als Gegenteil von stillschweigend, sondern dahin zu verstehen, dass die schriftliche Vereinbarung eine dem Verbraucher deutlich erkennbare und eindeutige Regelung enthalten muss, damit sie wirksam ist (Apathy aaO Paragraph 31, KSchG Rz 3; Krejci aaO Paragraph 31, KSchG Rz 3; je mit Hinweis auf ErläutRV).

Eine Vereinbarung, die nicht in der gesetzlich geforderten Form abgeschlossen wird, ist rechtsunwirksam. Der Makler kann daraus keinen Anspruch gegen den Verbraucher ableiten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 131/13y
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 2 Ob 131/13y
    Beisatz: Eine an einer Stelle des Vertragsformulars, deren Überschrift („Anbotsannahme, Fristen“) sich ausschließlich auf die vorvertraglichen Beziehungen zwischen den potentiellen Parteien des Hauptvertrags bezieht, versteckte „Vereinbarung“ iSd § 15 Abs 1 Z 2 MaklerG ist für den Verbraucher nicht deutlich erkennbar (vgl auch § 864a ABGB) und entspricht daher nicht den Erfordernissen des § 31 Abs 1 KSchG. (T1); Veröff: SZ 2014/60
  • 8 Ob 66/15m
    Entscheidungstext OGH 30.07.2015 8 Ob 66/15m
    Auch; nur: Das Erfordernis der Ausdrücklichkeit ist dahin zu verstehen, dass die schriftliche Vereinbarung eine dem Verbraucher deutlich erkennbare und eindeutige Regelung enthalten muss. (T2)
  • 8 Ob 131/15w
    Entscheidungstext OGH 29.03.2016 8 Ob 131/15w
    Auch
  • 6 Ob 232/23w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.02.2024 6 Ob 232/23w
    nur: Der Zweck der Regelung liegt darin, den nicht rechtskundigen Verbraucher vor Irrtümern, Überraschungen oder falschen Vorstellungen über besondere Vertragsinhalte zu schützen, die bei einer mündlichen Vereinbarung leichter entstehen können. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129488

Im RIS seit

19.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024

Dokumentnummer

JJR_20140625_OGH0002_0020OB00131_13Y0000_001

Rechtssatz für 1Ob782/81; 1Ob552/83; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0062491

Geschäftszahl

1Ob782/81; 1Ob552/83; 7Ob174/06y; 1Ob42/12a; 9Ob5/14x; 8Ob131/15w; 5Ob217/23g

Entscheidungsdatum

22.02.2024

Rechtssatz

Die Namhaftmachung des Interessenten muss dem Auftraggeber des Immobilienmaklers gegenüber erfolgen. Der Immobilienmakler kann sich zwar dabei auch dessen bedienen, dem er die Kaufgelegenheit mitteilte; er trägt aber die Gefahr, dass der Interessent dies dem Vertragspartner des Immobilienmaklers bekannt gibt. Eine Verpflichtung des Auftraggebers, nach Widerruf des Vermittlungsauftrages und eigener Werbetätigkeit, beim Immobilienmakler rückzufragen, ob er dem bei ihm anfragenden Kaufinteressenten die Kaufgelegenheit mitgeteilt hatte, besteht nicht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 782/81
    Entscheidungstext OGH 27.01.1982 1 Ob 782/81
    Veröff: SZ 55/5
  • 1 Ob 552/83
    Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 552/83
    nur: Die Namhaftmachung des Interessenten muss dem Auftraggeber des Immobilienmaklers gegenüber erfolgen. Der Immobilienmakler kann sich zwar dabei auch dessen bedienen, dem er die Kaufgelegenheit mitteilte; er trägt aber die Gefahr, dass der Interessent dies dem Vertragspartner des Immobilienmaklers bekannt gibt. (T1) Veröff: SZ 56/122 = EvBl 1984/24 S 71 = JBl 1984,323 = ImmZ 1984,173 = MietSlg XXXV/21
  • 7 Ob 174/06y
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 174/06y
    Auch; Beisatz: Dass zumindest im hier zu beurteilenden Fall nichts anderes zu gelten hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Maklervertrag, in dem die Provisionspflicht vereinbarungsgemäß von der Namhaftmachung des dann das Geschäft abschließenden Interessenten durch die Klägerin abhängig gemacht wurde. (T2)
  • 1 Ob 42/12a
    Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 42/12a
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 9 Ob 5/14x
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 9 Ob 5/14x
    Vgl auch; Beisatz: Der erforderlichen Konkretisierung der in Frage kommenden Person wird grundsätzlich auch entsprochen, wenn der Interessent selbst beim Auftraggeber erscheint und sich dort vorstellt. Der Immobilienmakler kann sich dementsprechend zur Mitteilung einer Kaufgelegenheit auch des Interessenten selbst bedienen. (T3)
    Beisatz: Wenn der Interessent aber dem Auftraggeber verschweigt, dass er aufgrund der Tätigkeit des Immobilienmaklers von der Kaufgelegenheit erfuhr und deshalb den Auftraggeber kontaktierte trägt der Immobilienmakler, dessen Provisionsanspruch vereinbarungsgemäß von der Namhaftmachung des dann das Geschäft abschließenden Interessenten abhängig ist, die Gefahr, dass der Interessent dies dem Auftraggeber nicht bekannt gibt. Jedenfalls muss der Auftraggeber von der Maklertätigkeit (vor Abschluss des Hauptvertrags) in Kenntnis sein, um provisionspflichtig zu werden. (T4)
  • 8 Ob 131/15w
    Entscheidungstext OGH 29.03.2016 8 Ob 131/15w
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Der Auftraggeber muss von der (kausalen) Maklertätigkeit (vor Abschluss des
    Hauptvertrags) in Kenntnis sein, um provisionspflichtig zu werden. (T5)
  • 5 Ob 217/23g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.02.2024 5 Ob 217/23g
    vgl; Beisatz wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0062491

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2024

Dokumentnummer

JJR_19820127_OGH0002_0010OB00782_8100000_001