OGH
RS0062781
16.12.1981
1Ob627/81; 1Ob547/82; 4Ob353/82; 6Ob723/83; 2Ob676/87; 1Ob234/97m; 1Ob384/97w; 6Ob28/99g; 8Ob73/04z; 10Ob75/07p; 1Ob26/14a; 2Ob135/14p; 8Ob131/15w; 6Ob109/20b
HVG §29 IIg2; MaklerG §15 Abs1 Z1
Der Geschäftsherr ist grundsätzlich - auch beim Alleinvermittlungsauftrag - selbst zur grundlosen Ablehnung des Abschlusses des vom Gelegenheitsmakler vermittelten Rechtsgeschäftes berechtigt. Er kann deshalb außer in den Fällen besonderer Vereinbarung bzw der alleinigen Absicht, den Vermittler um die Provision zu bringen (dolus specialis, SZ 25/168 uva), nur dann wegen willkürlicher Ablehnung des Vertragsabschlusses ersatzpflichtig werden, wenn diese aus besonderen Gründen geradezu wider Treu und Glauben gegen Vertragspflichten verstößt (Abstimmung der bisherigen Judikatur).
TE OGH 1981-12-16 1 Ob 627/81
Veröff: EvBl 1982/116 S 398
TE OGH 1982-03-31 1 Ob 547/82
Veröff: EvBl 1982/178 S 576 = MietSlg 34178 = MietSlg 34293 = MietSlg 34642 = MietSlg 34644(12)
TE OGH 1982-07-13 4 Ob 353/82
Auch; Veröff: SZ 55/111 = ÖBl 1983,127 = MietSlg 34639(25)
TE OGH 1985-01-24 6 Ob 723/83
Auch; Beisatz: Von Vereitelung wider Treu und Glauben kann nur gesprochen werden, wenn bewußt etwas zum Scheitern gebracht wurde, woran dem anderen erkennbar noch etwas lag. (T1)
TE OGH 1988-08-30 2 Ob 676/87
TE OGH 1997-10-14 1 Ob 234/97m
Vgl
TE OGH 1998-04-28 1 Ob 384/97w
Vgl auch
TE OGH 1999-03-25 6 Ob 28/99g
nur: Der Geschäftsherr ist grundsätzlich zur Ablehnung des Abschlusses des vermittelten Rechtsgeschäftes berechtigt. (T2) Beisatz: Ohne deshalb schadenersatzpflichtig zu werden. (T3)
TE OGH 2005-07-21 8 Ob 73/04z
Auch; nur T2; Veröff: SZ 2005/105
TE OGH 2007-10-09 10 Ob 75/07p
TE OGH 2014-02-27 1 Ob 26/14a
Auch
TE OGH 2015-02-18 2 Ob 135/14p
TE OGH 2016-03-29 8 Ob 131/15w
Auch
TE OGH 2020-09-15 6 Ob 109/20b
Vgl; Beisatz: Damit eine Vergütung nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, MaklerG fällig wird, bedarf es eines „bisherigen Verhandlungsverlaufs“, damit die Abschlussverweigerung bei objektiver Betrachtung überhaupt „überraschend“ kommen kann und eine Wende gegenüber dem bisher eingenommenen Standpunkt des Auftraggebers darstellt: Nur Vertragsverhandlungen, in welchen eine Annäherung der wechselseitigen Standpunkte der Partner des vermittelten Geschäfts versucht wird bzw eine solche Annäherung mit oder ohne Zutun des Maklers erfolgt, sodass einem Vertragsabschluss keine nennenswerten Hindernisse mehr entgegenstehen, stellen einen solchen „Verhandlungsverlauf“ dar; die überraschende Weigerung zur Setzung des erforderlichen Rechtsakts muss daher in einem späteren Verhandlungsstadium erfolgen. Während der Verhandlungen muss nicht nur bereits eine Annäherung der Parteien des Hauptgeschäfts zustande gekommen sein, sondern auch eine so weitgehende Angleichung der divergierenden Interessen, dass einem Vertragsabschluss keine nennenswerten Hindernisse mehr entgegenstanden. (T4)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0062781