(6)Absatz 6,Für den Fall, daß der gemäß einer bestimmten Ziffer des § 10 Abs. 1, des § 10a, des § 17 Abs. 1 oder des § 18 Abs. 1 zu berechnende Provisionsbetrag geringer wäre als der mit dem Prozentsatz der nächstniederen Ziffer vom Höchstbetrag dieser Ziffer berechnete Provisionsbetrag, darf vereinbart werden, daß dieser Provisionsbetrag gemäß der nächstniederen Ziffer zu bezahlen ist.Für den Fall, daß der gemäß einer bestimmten Ziffer des Paragraph 10, Absatz eins,, des Paragraph 10 a,, des Paragraph 17, Absatz eins, oder des Paragraph 18, Absatz eins, zu berechnende Provisionsbetrag geringer wäre als der mit dem Prozentsatz der nächstniederen Ziffer vom Höchstbetrag dieser Ziffer berechnete Provisionsbetrag, darf vereinbart werden, daß dieser Provisionsbetrag gemäß der nächstniederen Ziffer zu bezahlen ist.