Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0130739

Entscheidungsdatum

29.03.2016

Geschäftszahl

8Ob131/15w

Norm

KSchG §31 Abs1

Rechtssatz

Eine Vereinbarung über den Wegfall einer aufschiebenden Bedingung betrifft die zeitlichen Grenzen und die Dauer der Wirksamkeit des Rechtsverhältnisses. Derartige Vereinbarungen sind vom Formzweck des Paragraph 31, Absatz eins, KSchG umfasst. Das Abgehen der Parteien von einer von ihnen vereinbarten aufschiebenden Bedingung ist mangels Einhaltung der in Paragraph 31, Absatz eins, KSchG normierten Form nicht wirksam.

Entscheidungstexte

TE OGH 2016-03-29 8 Ob 131/15w

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130739