OGH
RS0130739
29.03.2016
8Ob131/15w
KSchG §31 Abs1
Eine Vereinbarung über den Wegfall einer aufschiebenden Bedingung betrifft die zeitlichen Grenzen und die Dauer der Wirksamkeit des Rechtsverhältnisses. Derartige Vereinbarungen sind vom Formzweck des Paragraph 31, Absatz eins, KSchG umfasst. Das Abgehen der Parteien von einer von ihnen vereinbarten aufschiebenden Bedingung ist mangels Einhaltung der in Paragraph 31, Absatz eins, KSchG normierten Form nicht wirksam.
TE OGH 2016-03-29 8 Ob 131/15w
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130739