Bundesrecht konsolidiert

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Konsumentenschutzgesetz § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.10.1979

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

römisch drei. HAUPTSTÜCK
Ergänzende Bestimmungen

Kreditvermittlung

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Personalkreditvermittler (Paragraph 267, GewO 1973) sind verpflichtet, spätestens bei der Zuzählung des vermittelten Kredites dem Kreditwerber Namen und Anschrift des Kreditgebers mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Verletzt ein Kreditvermittler diese Pflicht, so hat der Kreditnehmer
    1. Ziffer eins
      dem Kreditvermittler keine Provision oder sonstigen Vergütungen und
    2. Ziffer 2
      dem Kreditgeber die vereinbarten Zinsen und sonstigen Vergütungen nur soweit zu zahlen, als sie das Zweifache des im Zeitpunkt der Schließung des Kreditvertrags von der Oesterreichischen Nationalbank festgesetzten Eskontzinsfußes (Paragraph 48, Absatz 4, des Nationalbankgesetzes 1955) nicht übersteigen.
  3. Absatz 3,Ist der Kreditvermittler nur auf Veranlassung des Kreditwerbers tätig geworden, so gilt der Absatz 2, Ziffer 2, nicht. Hat infolgedessen der Kreditnehmer mehr zu zahlen, als er bei dessen Geltung zu zahlen hätte, so hat der Kreditvermittler den Kreditwerber von der Pflicht zur Zahlung dieser Mehrbeträge an den Kreditgeber zu befreien beziehungsweise dem Kreditnehmer bereits gezahlte Beträge zu vergüten.
  4. Absatz 4,Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditvermittler bleiben davon unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2014

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR12031513

Alte Dokumentnummer

N2197917079R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P31/NOR12031513

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