Bundesrecht konsolidiert

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Heeresversorgungsgesetz Art. 1 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Der Beschädigte hat Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörung und deren Folgen, um seine Gesundheit und Erwerbsfähigkeit möglichst wiederherzustellen, den Eintritt einer Verschlimmerung zu verhüten und die durch die Gesundheitsstörung bedingten Beschwerden zu lindern. Erwerbsunfähige (Paragraph 23, Absatz 2,) haben Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung. Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn sie einen Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 23, Absatz 5, beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Unfallheilbehandlung gegen einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben. Ein Rezeptgebührenersatz ist lediglich Beziehern eines Erhöhungsbetrages gemäß Paragraph 23, Absatz 5, zu leisten.
  2. Absatz 2,Die Heilfürsorge umfaßt
    1. Ziffer eins
      als Heilbehandlung:
      1. Litera a
        ärztliche Hilfe;
      2. Litera b
        Zahnbehandlung;
      3. Litera c
        Beistellung von Heilmitteln und Heilbehelfen;
      4. Litera d
        Hauskrankenpflege;
      5. Litera e
        Pflege in einer Krankenanstalt, mit Ausnahme der in Absatz 3, genannten Anstalten;
    2. Ziffer 2
      Krankengeld.
  3. Absatz 3,Wenn die Heilfürsorgemaßnahmen nach Absatz 2, keinen genügenden Erfolg zeitigen oder erwarten lassen, gebühren dem Beschädigten als erweiterte Heilbehandlung folgende Leistungen:
    1. Ziffer eins
      Unterbringung in einer Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient;
    2. Ziffer 2
      Kur in einem Heilbad oder heilklimatische Kur gemäß den behördlich anerkannten Indikationen;
    3. Ziffer 3
      Unterbringung in einem Genesungsheim.
  4. Absatz 4,Die in Durchführung der Heilfürsorge nach Absatz 2 und 3 erwachsenden unvermeidlichen Reisekosten sind dem Beschädigten zu ersetzen. Ist der Beschädigte auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen, so sind ihm für die Dauer der Unterbringung in einer Krankenanstalt gemäß Absatz 3, Ziffer eins, sowie für die Dauer einer Kur gemäß Absatz 3, Ziffer 2, auch die Aufenthaltskosten für eine Begleitperson zu ersetzen, wenn die erweiterte Heilbehandlung in einer Anstalt durchgeführt wird, in der kein Personal zur Verfügung steht, das die erforderliche Hilfe leisten kann.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR40019945

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/27/A1P6/NOR40019945

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