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12 Os 25/89
Entscheidungstext
OGH
16.03.1989
12 Os 25/89
Veröff: SSt 60/17
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12 Os 141/89
Entscheidungstext
OGH
09.11.1989
12 Os 141/89
Vgl auch; nur: Von der Anhörung des Angeklagten darf das Gericht nur bei Fällung eines Abwesenheitsurteils dann absehen, wenn nach § 494a Abs 1 Z 1 oder 2 StPO kein Widerruf erfolgt. (T1); Beisatz: Kein Widerruf ohne Anhörung des Beschuldigten. (T2)
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14 Os 33/90
Entscheidungstext
OGH
03.04.1990
14 Os 33/90
Vgl auch; nur T1; Beisatz: § 494a Abs 3 StPO ordnet ua für den Fall des Widerrufs einer bedingten Entlassung zwingend die Anhörung des Angeklagten und seines Bewährungshelfers an. (T3)
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12 Os 41/91
Entscheidungstext
OGH
25.04.1991
12 Os 41/91
Vgl auch; nur T1; Beis wie T3
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11 Os 70/94
Entscheidungstext
OGH
07.06.1994
11 Os 70/94
Vgl auch; Beis wie T2
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11 Os 140/97
Entscheidungstext
OGH
28.10.1997
11 Os 140/97
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11 Os 95/98
Entscheidungstext
OGH
25.08.1998
11 Os 95/98
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ist die Anhörung des Beschuldigten nicht möglich, hat das Gericht in analoger Anwendung der Bestimmung des § 494a Abs 2 letzter Satz StPO ohne förmlichen Vorbehalt auszusprechen, dass die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, welchem sonst die Entscheidung zukäme. (T4)
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12 Os 159/98
Entscheidungstext
OGH
16.12.1998
12 Os 159/98
Vgl auch; Beis wie T4
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14 Os 20/99
Entscheidungstext
OGH
09.03.1999
14 Os 20/99
Vgl auch; Beisatz: Kein Widerruf ohne Anhörung des Angeklagten. Diesfalls keine Vorbehaltsentscheidung. Voraussetzung einer Widerrufsentscheidung nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO ist unter anderem die Anhörung des Angeklagten. Ist diese nicht möglich, weil das Urteil in seiner Abwesenheit gefällt wird, so bedarf es nicht des Ausspruches, dass die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst die Entscheidung zukäme. Die bezügliche Anordnung des § 494a Abs 2 letzter Satz StPO ist ausdrücklich nur auf die Fälle des ersten und zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle beschränkt und eine zu Analogie Anlass gebende planwidrige Regelungslücke liegt ersichtlich (arg "sonach") nicht vor. Die Entscheidungskompetenz geht vielmehr es lege auf das in § 495 Abs 1 StPO bezeichnete Gericht über, ohne dass es einer Vorbehaltsentscheidung bedarf (SSt 60/17, EvBl 1992/130; gegenteilig: RZ 1999/14, 11 Os 70/94). (T5)
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15 Os 138/99
Entscheidungstext
OGH
04.11.1999
15 Os 138/99
Vgl auch; Beisatz: Ist das Gericht zur Anhörung nicht in der Lage und fällt es ein Abwesenheitsurteil, dann kommt die Entscheidung nach § 494a Abs 1 Z 3 oder 4 StPO dem sonst nach § 495 Abs 1 StPO zuständigen Gericht zu (SSt 60/17; EvBl 1992/130; 14 Os 20/99 = EvBl 1999/153). (T6)
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12 Os 126/03
Entscheidungstext
OGH
15.01.2004
12 Os 126/03
nur: Von der Anhörung des Angeklagten darf das Gericht nur bei Fällung eines Abwesenheitsurteils dann absehen, wenn nach § 494a Abs 1 Z 1 oder 2 StPO kein Widerruf erfolgt. Ist das Gericht zur Anhörung nicht in der Lage und fällt es ein Abwesenheitsurteil, dann kommt die Entscheidung dem sonst nach § 495 Abs 1 StPO zuständigen Gericht zu. (T7)
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14 Os 34/05i
Entscheidungstext
OGH
10.05.2005
14 Os 34/05i
nur T7; Beisatz: Zugleich mit einem Abwesenheitsurteil käme ein Widerruf dann in Betracht, wenn dem Beschuldigten entweder durch einen entsprechenden Hinweis in der Ladung zur Hauptverhandlung oder sonst früher Gelegenheit zur Stellungnahme zum Widerruf eingeräumt wurde. (T8)
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13 Os 118/05k
Entscheidungstext
OGH
14.12.2005
13 Os 118/05k
Auch; Beis wie T6; Beis wie T8
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15 Os 45/06s
Entscheidungstext
OGH
08.06.2006
15 Os 45/06s
Vgl auch; nur T1
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13 Os 106/06x
Entscheidungstext
OGH
08.11.2006
13 Os 106/06x
Auch; nur T1; Beis wie T6; Beis wie T8 nur: Zugleich mit einem Abwesenheitsurteil käme ein Widerruf dann in Betracht, wenn dem Beschuldigten früher Gelegenheit zur Stellungnahme zum Widerruf eingeräumt wurde. (T9)
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13 Os 109/07i
Entscheidungstext
OGH
07.11.2007
13 Os 109/07i
Vgl auch; Beisatz: § 494a Abs 2 letzter Satz StPO ist auf die Fälle sachlicher Unzuständigkeit beschränkt. (T10)
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11 Os 53/09t
Entscheidungstext
OGH
26.05.2009
11 Os 53/09t
Auch
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12 Os 16/19y
Entscheidungstext
OGH
04.03.2019
12 Os 16/19y
Beisatz: Die Zustellung des Strafantrags, der einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf enthält, reicht als Gelegenheit zur Stellungnahme aus. (T11)
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15 Os 145/21v
Entscheidungstext
OGH
19.01.2022
15 Os 145/21v
Vgl; Beis wie T11
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14 Os 30/22a
Entscheidungstext
OGH
29.03.2022
14 Os 30/22a
Vgl
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11 Os 54/23k
Entscheidungstext
OGH
13.06.2023
11 Os 54/23k
vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11
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14 Os 51/24t
Entscheidungstext
OGH
31.07.2024
14 Os 51/24t
vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11
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12 Os 114/24t
Entscheidungstext
OGH
19.11.2024
12 Os 114/24t
vgl; Beisatz: Es bedarf keines Vorbehaltsbeschlusses, wenn das sachlich zuständige Gericht den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO für geboten hält, es aber an einem Formerfordernis des § 494a Abs 3 erster Satz StPO (hier der Anhörung des Bewährungshelfers) mangelt. Vielmehr geht die Entscheidungskompetenz in diesem Fall ex lege auf das zuständige Gericht über. (T12)