11. Hauptstück
Rücktritt von Verfolgung (Diversion)
Allgemeines
§ 198. (1) Die Staatsanwaltschaft hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick aufParagraph 198, (1) Die Staatsanwaltschaft hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den Paragraphen 190 bis 192 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf
die Zahlung eines Geldbetrages (§ 200) oderdie Zahlung eines Geldbetrages (Paragraph 200,) oder
die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 201) oderdie Erbringung gemeinnütziger Leistungen (Paragraph 201,) oder
die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 203), oderdie Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (Paragraph 203,), oder
einen Tatausgleich (§ 204)einen Tatausgleich (Paragraph 204,)
nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
(2)Absatz 2Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig, wenn
die Straftat nicht in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht fällt,
die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen wäre unddie Schuld des Beschuldigten nicht als schwer (Paragraph 32, StGB) anzusehen wäre und
die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.