Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 198

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 198

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

17.08.1999

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch XV. Hauptstück
Von der Vernehmung des Beschuldigten

Paragraph 198,
  1. Absatz einsDer Beschuldigte ist in der Voruntersuchung ohne Beisein des Anklägers oder anderer hiezu gesetzlich nicht berufener Personen vom Untersuchungsrichter zu vernehmen. Diese Vernehmung muß mit Anstand und Gelassenheit vorgenommen werden. Sie findet in der Regel mündlich statt, doch kann der Untersuchungsrichter bei verwickelten Punkten auch eine schriftliche Beantwortung gestatten. Gerichtszeugen sind der Vernehmung des Beschuldigten nur dann beizuziehen, wenn es der Untersuchungsrichter für nötig erachtet oder der Beschuldigte verlangt.
  2. Absatz 2Ist ein Verhafteter mit Fesseln belegt worden, so müssen ihm diese vor seiner Vernehmung abgenommen werden, sofern dies ohne Gefahr geschehen kann. Auch ist jedem Beschuldigten während seiner Vernehmung ein Sitz zu gestatten.
  3. Absatz 3Ist der Beschuldigte der Gerichtssprache nicht kundig oder ist er taub oder stumm, so sind die Vorschriften der Paragraphen 163 und 164 zu beobachten.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030501

Alte Dokumentnummer

N2197523854S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P198/NOR12030501

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