Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 198

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 198

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch XV. Hauptstück
Von der Vernehmung des Beschuldigten

Paragraph 198,
  1. Absatz einsDer Beschuldigte ist in der Voruntersuchung ohne Beisein des Anklägers oder anderer hiezu gesetzlich nicht berufener Personen vom Untersuchungsrichter zu vernehmen. Diese Vernehmung muß mit Anstand und Gelassenheit vorgenommen werden. Sie findet in der Regel mündlich statt, doch kann der Untersuchungsrichter bei verwickelten Punkten auch eine schriftliche Beantwortung gestatten. Gerichtszeugen sind der Vernehmung des Beschuldigten nur dann beizuziehen, wenn es der Untersuchungsrichter für nötig erachtet oder der Beschuldigte verlangt.
  2. Absatz 2Ist ein Verhafteter mit Fesseln belegt worden, so müssen ihm diese vor seiner Vernehmung abgenommen werden, sofern dies ohne Gefahr geschehen kann. Auch ist jedem Beschuldigten während seiner Vernehmung ein Sitz zu gestatten.
  3. Absatz 3Ist der Beschuldigte der Gerichtssprache nicht kundig oder ist er gehörlos oder stumm, so sind die Vorschriften der Paragraphen 163 und 164 zu beobachten.
  4. Absatz 4Hält sich der Beschuldigte außerhalb des Sprengels des zuständigen Gerichtshofes auf und ist sein persönliches Erscheinen nicht erforderlich, so ist Paragraph 156, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40059284

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P198/NOR40059284

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