(4)Absatz 4Hält sich der Beschuldigte außerhalb des Sprengels des zuständigen Gerichtshofes auf und ist sein persönliches Erscheinen nicht erforderlich, so ist § 156 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.Hält sich der Beschuldigte außerhalb des Sprengels des zuständigen Gerichtshofes auf und ist sein persönliches Erscheinen nicht erforderlich, so ist Paragraph 156, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.