Beabsichtigt der Geschenkgeber die objektiv pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts zu erwirken, während der Beamte objektiv pflichtgemäß handeln will, so ist der Geschenkgeber nach § 307 Z 1 StGB, der Beamte aber nur nach § 304 Abs 2 StGB strafbar.Beabsichtigt der Geschenkgeber die objektiv pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts zu erwirken, während der Beamte objektiv pflichtgemäß handeln will, so ist der Geschenkgeber nach Paragraph 307, Ziffer eins, StGB, der Beamte aber nur nach Paragraph 304, Absatz 2, StGB strafbar.