Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 304
Inkrafttretensdatum
01.09.2009
Außerkrafttretensdatum
27.12.2019
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Bestechlichkeit
§ 304.Paragraph 304,
(Absatz eins1) Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer als von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.
(2)Absatz 2Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Anmerkung
ÜR: Art. 4,
BGBl. I Nr. 98/2009.
Schlagworte
Bestechung, Geringfügigkeit, Gewerbsmäßigkeit
Im RIS seit
06.10.2009
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40110127