Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 304

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 304

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Geschenkannahme durch Beamte

Paragraph 304, (1) Ein Beamter, der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

  1. Absatz 2Ein Beamter, der für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  2. Absatz 3Übersteigt der Wert des Vermögensvorteils 25 000 S, so ist der Täter im Fall des Absatz eins, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und im Fall des Absatz 2, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 4Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen läßt, ist nach Absatz 2, nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die Tat gewerbsmäßig begangen wird.

Schlagworte

Bestechlichkeit, Bestechung, Geringfügigkeit, Gewerbsmäßigkeit

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029853

Alte Dokumentnummer

N2197415305T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P304/NOR12029853

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