Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 307
Inkrafttretensdatum
29.07.1988
Außerkrafttretensdatum
30.09.1998
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Bestechung
§ 307. (1) WerParagraph 307, (1) Wer
einem Beamten für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes (§ 304 Abs. 1),einem Beamten für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes (Paragraph 304, Absatz eins,),
einem leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung (§ 305 Abs. 1),einem leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung (Paragraph 305, Absatz eins,),
einem Sachverständigen für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens (§ 306),einem Sachverständigen für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens (Paragraph 306,),
einem Mitarbeiter eines leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung (§ 306a Abs. 1) odereinem Mitarbeiter eines leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung (Paragraph 306 a, Absatz eins,) oder
einem gegen Entgelt tätigen sachverständigen Berater für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes oder einer Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung (§ 306a Abs. 2)einem gegen Entgelt tätigen sachverständigen Berater für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes oder einer Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung (Paragraph 306 a, Absatz 2,)
für ihn oder einen Dritten einen Vermögensvorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer
einem Beamten für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes (§ 304 Abs. 2) odereinem Beamten für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes (Paragraph 304, Absatz 2,) oder
einem leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung (§ 305 Abs. 2)einem leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung (Paragraph 305, Absatz 2,)
für ihn oder einen Dritten einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß dem Täter daraus, daß er diesen Vermögensvorteil angeboten, versprochen oder gewährt hat, nach den Umständen kein Vorwurf gemacht werden kann.
Schlagworte
Kollege, Untergebener, Konsulent, Amtsmißbrauch, Pflichtwidrigkeit
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029857
Alte Dokumentnummer
N2197415309T