Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafgesetzbuch § 307

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 307

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

27.12.2019

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Bestechung

Paragraph 307,
  1. Absatz einsWer einem Amtsträger oder Schiedsrichter für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer einem Sachverständigen (Paragraph 304, Absatz eins,) für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt.
  2. Absatz 2Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

ÜR: Art. 4, BGBl. I Nr. 98/2009.

Schlagworte

Kollege, Untergebener, Konsulent, Amtsmißbrauch, Pflichtwidrigkeit

Im RIS seit

06.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40110129

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P307/NOR40110129

Navigation im Suchergebnis