Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 307

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 307

Inkrafttretensdatum

28.12.2019

Außerkrafttretensdatum

31.08.2023

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Bestechung

Paragraph 307,
  1. Absatz einsWer einem Amtsträger oder Schiedsrichter für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer einem Sachverständigen (Paragraph 304, Absatz eins,) für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt.
  2. Absatz 2Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer die Tat in Bezug auf eine Person begeht, die ausschließlich nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4 a, Litera b, letzte Alternative Amtsträger ist, ist nach dieser Bestimmung strafbar, wenn er mit dem Vorsatz handelt, dass durch die Vornahme oder Unterlassung des Amtsgeschäftes die finanziellen Interessen der Union geschädigt oder wahrscheinlich geschädigt werden.

Anmerkung

ÜR: Art. 4, BGBl. I Nr. 98/2009.
EG/EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 111/2019

Schlagworte

Kollege, Untergebener, Konsulent, Amtsmißbrauch, Pflichtwidrigkeit

Im RIS seit

07.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40219967

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P307/NOR40219967

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