Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 307
Inkrafttretensdatum
01.10.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Bestechung
§ 307. (1) WerParagraph 307, (1) Wer
einem Beamten, einem Beamten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einem Gemeinschaftsbeamten für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes (§ 304 Abs. 1),einem Beamten, einem Beamten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einem Gemeinschaftsbeamten für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes (Paragraph 304, Absatz eins,),
einem leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung (§ 305 Abs. 1),einem leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung (Paragraph 305, Absatz eins,),
einem Sachverständigen für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens (§ 306),einem Sachverständigen für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens (Paragraph 306,),
einem Mitarbeiter eines leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung (§ 306a Abs. 1),einem Mitarbeiter eines leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung (Paragraph 306 a, Absatz eins,),
einem gegen Entgelt tätigen sachverständigen Berater für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes oder einer Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung (§ 306a Abs. 2) odereinem gegen Entgelt tätigen sachverständigen Berater für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes oder einer Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung (Paragraph 306 a, Absatz 2,) oder
außer dem Fall der Z 1 einem ausländischen Beamten für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes, um im internationalen Geschäftsverkehr einen Auftrag oder sonst einen unbilligen Vorteil zu erlangen oder zu behalten,außer dem Fall der Ziffer eins, einem ausländischen Beamten für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes, um im internationalen Geschäftsverkehr einen Auftrag oder sonst einen unbilligen Vorteil zu erlangen oder zu behalten,
für ihn oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer
einem Beamten für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes (§ 304 Abs. 2) odereinem Beamten für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes (Paragraph 304, Absatz 2,) oder
einem leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung (§ 305 Abs. 2)einem leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung (Paragraph 305, Absatz 2,)
für ihn oder einen Dritten einen nicht bloß geringfügigen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß dem Täter daraus, daß er diesen Vorteil angeboten, versprochen oder gewährt hat, nach den Umständen kein Vorwurf gemacht werden kann.
Anmerkung
ÜR: Art. V,
BGBl. I Nr. 153/1998
Schlagworte
Kollege, Untergebener, Konsulent, Amtsmißbrauch, Pflichtwidrigkeit
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12040605
Alte Dokumentnummer
N2199853598L