Der Angeklagte bekämpft die Schuldsprüche mit einer auf § 345 Abs 1 Z 6, 11 lit a, 12 und 13 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.Der Angeklagte bekämpft die Schuldsprüche mit einer auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, 11, Litera a,, 12 und 13 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.
Die Fragenrüge (Z 6) ist nicht stichhältig:Die Fragenrüge (Ziffer 6,) ist nicht stichhältig:
Weshalb ein absolut untauglicher Versuch (§ 15 Abs 3 StGB), auf dessen Vorliegen bei Beantwortung der Hauptfrage (durch Verneinung) eingegangen wird (Schindler, WK-StPO § 312 Rz 65), Gegenstand einer Eventualfrage sein soll (§ 314 Abs 1 StPO), ist nicht ersichtlich. Der Einwand, dass eine Eventualfrage nach „Nötigung im Sinn des § 105 StGB" unterblieben sei, wird nicht, worauf aber die entsprechende Vorschrift über solche Fragen abstellt (§ 314 Abs 1 StPO), auf ein Vorbringen von Tatsachen in der Hauptverhandlung gestützt (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 43).Weshalb ein absolut untauglicher Versuch (Paragraph 15, Absatz 3, StGB), auf dessen Vorliegen bei Beantwortung der Hauptfrage (durch Verneinung) eingegangen wird (Schindler, WK-StPO Paragraph 312, Rz 65), Gegenstand einer Eventualfrage sein soll (Paragraph 314, Absatz eins, StPO), ist nicht ersichtlich. Der Einwand, dass eine Eventualfrage nach „Nötigung im Sinn des Paragraph 105, StGB" unterblieben sei, wird nicht, worauf aber die entsprechende Vorschrift über solche Fragen abstellt (Paragraph 314, Absatz eins, StPO), auf ein Vorbringen von Tatsachen in der Hauptverhandlung gestützt (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 43).
Verfahrensergebnisse zum Kreis der Befugnisse von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes (§ 251 StGB) schließlich betreffen Rechtsfragen, nicht Tatsächliches.Verfahrensergebnisse zum Kreis der Befugnisse von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes (Paragraph 251, StGB) schließlich betreffen Rechtsfragen, nicht Tatsächliches.
Rechts- und Subsumtionsrüge (Z 11 lit a, 12) gehen, anders als nach dem Verfahrensrecht geboten, nicht von den im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachen aus (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581).Rechts- und Subsumtionsrüge (Ziffer 11, Litera a,, 12) gehen, anders als nach dem Verfahrensrecht geboten, nicht von den im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachen aus (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581).
Die Beschwerdeauffassung von einer mangelnden Besorgniseignung der Drohungen (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB) wird nicht auf die Gesamtheit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachen gestützt. Stattdessen wird der konstatierte Bedeutungsinhalt der Äußerungen in Abrede gestellt und die konstatierte subjektive Tatseite verneint. Verfahrensergebnisse bilden der Beschwerde zuwider keinen Bezugspunkt für den Einwand einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Weshalb es bei den angelasteten Versuchen auf eine Kausalität der Tathandlungen für das abzunötigende Verhalten ankommen soll, bleibt offen.Die Beschwerdeauffassung von einer mangelnden Besorgniseignung der Drohungen (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB) wird nicht auf die Gesamtheit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachen gestützt. Stattdessen wird der konstatierte Bedeutungsinhalt der Äußerungen in Abrede gestellt und die konstatierte subjektive Tatseite verneint. Verfahrensergebnisse bilden der Beschwerde zuwider keinen Bezugspunkt für den Einwand einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Weshalb es bei den angelasteten Versuchen auf eine Kausalität der Tathandlungen für das abzunötigende Verhalten ankommen soll, bleibt offen.
Absolute Untauglichkeit des Versuchs wird geltend gemacht, ohne aus dem Gesetz abzuleiten, weshalb eine Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs zur Veranlassung der Aufhebung eigener Erkenntnisse - etwa im Weg einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 45 VwGG) - bei der nach § 15 Abs 3 StGB gebotenen generalisierenden Betrachtung (zB Fabrizy StGB9 § 15 Rz 20 mwN) geradezu ausgeschlossen sein sollte.Absolute Untauglichkeit des Versuchs wird geltend gemacht, ohne aus dem Gesetz abzuleiten, weshalb eine Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs zur Veranlassung der Aufhebung eigener Erkenntnisse - etwa im Weg einer Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraph 45, VwGG) - bei der nach Paragraph 15, Absatz 3, StGB gebotenen generalisierenden Betrachtung (zB Fabrizy StGB9 Paragraph 15, Rz 20 mwN) geradezu ausgeschlossen sein sollte.
Die Sanktionsrüge (Z 13) macht mit dem Einwand, dass eine bedingte Nachsicht von Rechtsfolgen der Verurteilung (§ 44 Abs 2 StGB) unterblieben sei, keinen Nichtigkeits-, sondern bloß einen Berufungsgrund geltend (RIS-Justiz RS0091610).Die Sanktionsrüge (Ziffer 13,) macht mit dem Einwand, dass eine bedingte Nachsicht von Rechtsfolgen der Verurteilung (Paragraph 44, Absatz 2, StGB) unterblieben sei, keinen Nichtigkeits-, sondern bloß einen Berufungsgrund geltend (RIS-Justiz RS0091610).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.