(4)Absatz 4,Gegen die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche können nur der Angeklagte und dessen gesetzliche Vertreter und Erben Berufung einlegen. Gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg können nach Maßgabe des § 366 Abs. 3 der Privatbeteiligte und seine Erben Berufung einlegen.Gegen die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche können nur der Angeklagte und dessen gesetzliche Vertreter und Erben Berufung einlegen. Gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg können nach Maßgabe des Paragraph 366, Absatz 3, der Privatbeteiligte und seine Erben Berufung einlegen.
(BGBl. Nr. 273/1971, Art. II Z. 14; BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 86)Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1971,, Artikel römisch zwei, Ziffer 14,; Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 86,)