Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Bedingte Nachsicht bei Zusammentreffen mehrerer Strafen

Paragraph 44, (1) Werden eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe nebeneinander verhängt, so sind, wenn die Voraussetzungen dafür zutreffen, beide Strafen bedingt nachzusehen. Ist anzunehmen, daß der Vollzug einer dieser Strafen oder eines Teiles einer Strafe genügen werde, so können die Paragraphen 43 und 43 a auf jede der beiden Strafen angewendet werden.

  1. Absatz 2,Der Verfall darf nicht bedingt nachgesehen werden. Wird eine andere Nebenstrafe ausgesprochen, so ist sie bedingt nachzusehen, wenn die Hauptstrafe bedingt nachgesehen wird und die selbständige Vollstreckung der Nebenstrafe entbehrlich scheint. Entsprechendes gilt für Rechtsfolgen der Verurteilung.

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029587

Alte Dokumentnummer

N2197415039T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P44/NOR12029587

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