§ 313.Paragraph 313,
Sind in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden, die – wenn sie als erwiesen angenommen werden – die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden, so ist eine entsprechende Frage nach dem Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrunde (Zusatzfrage) zu stellen.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 94)Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 94,)