Rechtssatz für 11Os98/71 13Os72/05w

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0100838

Geschäftszahl

11Os98/71; 13Os72/05w

Entscheidungsdatum

12.10.2005

Norm

StPO §321 A
StPO §345 Z8
  1. StPO § 345 heute
  2. StPO § 345 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 345 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 345 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 345 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 345 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 345 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 345 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 345 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 345 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 345 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die Rechtsbelehrung kann sich an den Gesetzeswortlaut halten, sofern dieser allgemein verständlich ist und es auch nach Lage des konkreten Einzelfalles in rechtlicher Beziehung keiner näheren Erläuterung bedarf.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 98/71
    Entscheidungstext OGH 17.11.1971 11 Os 98/71
  • 13 Os 72/05w
    Entscheidungstext OGH 12.10.2005 13 Os 72/05w
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0100838

Dokumentnummer

JJR_19711117_OGH0002_0110OS00098_7100000_001

Rechtssatz für 13Os84/96 13Os72/05w 15...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0102720

Geschäftszahl

13Os84/96; 13Os72/05w; 15Os100/05b; 12Os101/07f

Entscheidungsdatum

27.09.2007

Norm

StGB §143 B
  1. StGB § 143 heute
  2. StGB § 143 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 143 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 143 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 143 gültig von 01.03.1988 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Eine Spielzeugpistole - auch wenn sie einer echten Pistole täuschend ähnlich ist - ist keine Waffe im Sinne des Paragraph 143, StGB.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 84/96
    Entscheidungstext OGH 03.07.1996 13 Os 84/96
  • 13 Os 72/05w
    Entscheidungstext OGH 12.10.2005 13 Os 72/05w
    Auch; Beisatz: Spielzeugpistolen, Attrappen aber auch sogenannte „Soft-Guns" (die sich idR zum Verschießen von Plastikkugeln in einer Stärke von ca 5 mm eignen und je nach Abzugstärke ab einem Alter von 14 bzw 18 Jahren erworben werden können) sind dem funktionalen Waffenbegriff des §143 StGB nicht zu unterstellen. (T1)
  • 15 Os 100/05b
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 15 Os 100/05b
    Vgl auch
  • 12 Os 101/07f
    Entscheidungstext OGH 27.09.2007 12 Os 101/07f
    Auch:

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102720

Dokumentnummer

JJR_19960703_OGH0002_0130OS00084_9600000_001

Rechtssatz für 10Os115/85 10Os24/86 13...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094178

Geschäftszahl

10Os115/85; 10Os24/86; 13Os123/00; 13Os72/05w; 13Os83/08t

Entscheidungsdatum

27.08.2008

Norm

StGB §143 B
StPO §316
StPO §317 Abs2
  1. StGB § 143 heute
  2. StGB § 143 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 143 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 143 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 143 gültig von 01.03.1988 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

In Ansehung des normativ geprägten Sachverhaltselements "Waffe" haben im geschwornengerichtlichen Verfahren auf Grund der ihnen erteilten Rechtsbelehrung die Geschworenen darüber zu befinden, ob die tatsächlichen Umstände des konkreten Falles diesem gesetzlichen Qualifikationsmerkmal entsprechen oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 115/85
    Entscheidungstext OGH 15.10.1985 10 Os 115/85
  • 10 Os 24/86
    Entscheidungstext OGH 24.03.1986 10 Os 24/86
    Vgl auch; Veröff: SSt 57/20
  • 13 Os 123/00
    Entscheidungstext OGH 08.11.2000 13 Os 123/00
    Auch; Beisatz: Bloße Gattungsbegriffe (hier: "Softgun-Pistole") genügen als Feststellungsgrundlage für eine Rechts- und Subsumtionsrüge nur, wenn sie die subsumtionsrelevanten (entscheidenden) Tatsachen (hier: für eine Waffe nach § 143 StGB) unmissverständlich im Wahrspruch zum Ausdruck bringen. (T1)
  • 13 Os 72/05w
    Entscheidungstext OGH 12.10.2005 13 Os 72/05w
    Vgl
  • 13 Os 83/08t
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 13 Os 83/08t
    Vgl auch; Beisatz: Da dem Wahrspruch zugrundeliegende Fragen Geschworenen, also Laienrichtern gestellt werden, geht es nicht an, Undeutlichkeiten des Wahrspruchs, die auf der Fragestellung beruhen, durch Einbeziehung der pragmatischen Sprachebene zu beseitigen, weil nicht unterstellt werden kann, dass auch die Geschworenen die Frage so verstanden haben wie der Oberste Gerichtshof (WK-StPO § 281 Rz 616). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094178

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJR_19851015_OGH0002_0100OS00115_8500000_001

Rechtssatz für 13Os45/01 13Os32/05p 13...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0115124

Geschäftszahl

13Os45/01; 13Os32/05p; 13Os72/05w; 12Os101/07f; 11Os59/13f

Entscheidungsdatum

28.05.2013

Norm

StGB §143 B
WaffG §1 Z1
  1. StGB § 143 heute
  2. StGB § 143 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 143 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 143 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 143 gültig von 01.03.1988 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Als qualifikationsbegründend kommen Gegenstände nur dann in Betracht, wenn sie nach ihrer konkreten Anwendbarkeit und Wirkungsweise unter dem Aspekt einer Beseitigung oder Herabsetzung der menschlichen Angriffsfähigkeit oder Abwehrfähigkeit durch unmittelbare Einwirkung einer Waffe iS des Paragraph eins, Ziffer eins, WaffG gleichkommen. Mangelt es einem Gegenstand sowohl an der Zweckbestimmung nach Paragraph eins, Ziffer eins, WaffG (Waffe ieS), als auch an der bezeichneten Gleichwertigkeit, so ist ihre Form für den funktionalen Waffenbegriff des Paragraph 143, StGB ohne Belang.

Wird eine Waffe (Paragraph 143, StGB) bloß vorgetäuscht, liegt schon begrifflich keine (Paragraph eins, StGB) Waffe in diesem Sinne vor. Der Eindruck des Tatopfers von einem solchen Mittel ist ohne rechtliche Bedeutung; hier "Soft-Gun" - Federdruckwaffenspielzeug.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 45/01
    Entscheidungstext OGH 25.04.2001 13 Os 45/01
  • 13 Os 32/05p
    Entscheidungstext OGH 27.04.2005 13 Os 32/05p
    nur: Als qualifikationsbegründend kommen Gegenstände nur dann in Betracht, wenn sie nach ihrer konkreten Anwendbarkeit und Wirkungsweise unter dem Aspekt einer Beseitigung oder Herabsetzung der menschlichen Angriffsfähigkeit oder Abwehrfähigkeit durch unmittelbare Einwirkung einer Waffe iS des § 1 Z 1 WaffG gleichkommen. Mangelt es einem Gegenstand sowohl an der Zweckbestimmung nach § 1 Z 1 WaffG (Waffe ieS), als auch an der bezeichneten Gleichwertigkeit, so ist ihre Form für den funktionalen Waffenbegriff des § 143 StGB ohne Belang. (T1); Beisatz: Hier: „Softgun-Pistole", die zum Verschießen von Plastikkugeln in einer Stärke von ca 5mm geeignet ist und je nach Abzugstärke ab einem Alter von 14 bzw 18 Jahren erworben werden kann. (T2)
  • 13 Os 72/05w
    Entscheidungstext OGH 12.10.2005 13 Os 72/05w
    Auch; Beisatz: Spielzeugpistolen, Attrappen aber auch sogenannte „Soft-Guns" sind dem funktionalen Waffenbegriff des §143 StGB nicht zu unterstellen. (T3)
  • 12 Os 101/07f
    Entscheidungstext OGH 27.09.2007 12 Os 101/07f
    Auch; Beis wie T3
  • 11 Os 59/13f
    Entscheidungstext OGH 28.05.2013 11 Os 59/13f
    Beisatz: Hier: Luftdruckpistole. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115124

Im RIS seit

25.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2013

Dokumentnummer

JJR_20010425_OGH0002_0130OS00045_0100000_001

Entscheidungstext 13Os72/05w

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os72/05w

Entscheidungsdatum

12.10.2005

Anmerkung

E78788 13Os72.05w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Oktober 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Besenböck als Schriftführer in der Strafsache gegen Güney K***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, 143, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Güney K***** und Ersin T***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 1. März 2005, GZ 424 Hv 1/05i-92, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Ersin T***** gegen den zugleich gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ersin T***** wird teilweise Folge gegeben, das Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, im Umfang der Wahrsprüche zu den Hauptfragen 13.M., 16.P.,

18. R. und 19.S. hinsichtlich der Annahme der Verwendung einer Waffe und in der rechtlichen Unterstellung des von den Schuldsprüchen B. 1., 2., 3. und 4 jeweils erfassten Sachverhaltes unter Paragraph 143, zweiter Fall StGB, demgemäß auch der Ersin T***** betreffende Strafausspruch sowie der Widerrufsbeschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO aufgehoben und die Sache insoweit an das Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu neuer Verhandlung und Entscheidung verwiesen. Mit seiner Berufung und Beschwerde wird der Angeklagte Ersin T***** auf das kassatorische Erkenntnis verwiesen.

Im Übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Güney K***** werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde Güney K***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB (A.) und Ersin T***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter und dritter Fall und 15 StGB (richtig: des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB [B. 1.] des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter und dritter Fall StGB [B. 2.] sowie der Verbrechen des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB [B. 3. und 4.]) schuldig erkannt.

Danach haben in Wien jeweils gemeinsam mit Unbekannten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Gewalt gegen eine Person bzw durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt oder weggenommen bzw dies versucht, um sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

A. Güney K*****

am 2. September 2004 dadurch, dass Güney K***** Daniel Klaus F***** einen Stoß versetzte und ihn gegen eine Wand drängte, der unbekannte Täter ein Messer gegen Daniel Klaus F***** richtete und er sowie der unbekannte Mittäter die Herausgabe eines Handys Marke Samsung im Wert von 150 Euro forderten;

B. Ersin T*****

1. am 16. März 2004 dadurch, dass Ersin T***** eine Pistole gegen Alexander H***** richtete und er sowie der unbekannte Mittäter die Herausgabe von Geld und Wertgegenständen, nämlich eines Handys Marke Nokia 3650 im Wert von 500 Euro forderten;

2. am 24. August 2004 dadurch, dass Ersin T***** eine Pistole gegen Thomas S***** richtete, er sowie der unbekannte Mittäter die Herausgabe von Geld und Wertgegenständen, nämlich eines Handys der Marke Siemens im Wert von 100 Euro, eines MP 3 Players im Wert von 500 Euro und einer Geldbörse mit 65 Euro forderten und auf ihn einschlugen, wobei die Tat eine Rissquetschwunde im Scheitel sowie eine Prellung der linken Mundregion mit einer Rissquetschwunde der linken Unterlippe und einen Verlust des zweiten linken unteren Schneidezahnes, somit eine an sich schwere Verletzung zur Folge hatte;

3. am 12. März 2004 dadurch, dass ein unbekannter Mittäter Aufpasserdienste leistete, während Ersin T***** gegenüber Dinko J***** auf seine im Hosenbund steckende Pistole zeigte und ihm gegenüber äußerte, er könne ihm ins Knie schießen, weiters dass er ihn in den Esterhazypark zerrte, die Herausgabe von Geld und Wertgegenständen forderte und dessen Geldbörse sowie Hosentasche durchsuchte, wobei es beim Versuch blieb;

4. am 16. März 2004 dadurch, dass Ersin T***** eine Pistole gegen Kameli V***** richtete, er sowie der unbekannte Mittäter die Herausgabe von Geld und Wertgegenständen forderten und die Handtasche sowie die Geldbörse durchsuchten, wobei es beim Versuch blieb. Der vom Angeklagten K***** gestützt auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8 und 10 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine, der vom Angeklagten T***** gestützt auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, 8, 9 und 10 a StPO ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde hingegen teilweise Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*****:

Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) bekämpft das Fehlen einer Rechtsbelehrung zum Umfang der strafrechtlichen Haftung im Fall eines Exzesses des Mittäters im Bezug auf die Verwendung einer Waffe nach Paragraph 143, zweiter Fall StGB. Der Beschwerdeführer legt aber nicht dar, aufgrund welcher Verfahrensergebnisse eine solche Unterweisung der Laienrichter im konkreten Einzelfall vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 57) geboten gewesen wäre, zumal sich der Angeklagte zur Gänze leugnend verantwortete (S 149 ff/II) und auch die Angaben der Zeugen F***** (S 233 ff/II) und M***** (S 245 ff/II) keine Anhaltspunkte für einen exzessus mandati boten.

In der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) zieht der Rechtsmittelwerber aus der vom Tatopfer geschilderten Androhung von „Watschen" lediglich spekulative, die entsprechenden belastenden Angaben der Zeugen F***** und M***** über den Einsatz eines Messers bei gleichzeitiger Drohung mit Tätlichkeiten und der Forderung auf Herausgabe des Handys außer Acht lassende Schlussfolgerungen über eine vom Beschwerdeführer nicht gewollte Verwendung einer Waffe durch dessen Tatkomplizen. Solcherart vermag er keine erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten T*****:

Gestützt auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO bringt der Nichtigkeitswerber in sich widersprüchliche Wahrsprüche vor, weil bei der Hauptfrage 8.H. eine Tatbeteiligung des Mitangeklagten K***** an dem am 12. März 2004 zum Nachteil des Dinko J***** verübten Raubes verneint wurde (US 7 f), während dessen die ihn betreffende und bei diesem Raub von einem Zusammenwirken mit K***** ausgehende Hauptfrage 18.R. bejaht wurde (US 13 f). Er übergeht dabei, dass die Geschworenen die Hauptfrage

18. R. mit der Einschränkung iSd Paragraph 330, Absatz 2, StPO bejahten, dass T***** diese Tat nicht mit K*****, sondern mit einem unbekannten Mittäter verübte.

In der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) hebt der Rechtsmittelwerber im Detail abweichende Angaben der Belastungszeugen H*****, V*****, S***** und J***** zur Wiedererkennung des Beschwerdeführers in deren Aussagen vor der Polizei, der Untersuchungsrichterin und in der Hauptverhandlung hervor, die aber allesamt im abgeführten Beweisverfahren eingehend erörtert wurden vergleiche S 207 ff, 217 ff, 167 ff und 223 ff/II).

Dass die ansonsten im Wesentlich gleich bleibenden Täterbeschreibungen des Zeugen H***** in Bezug auf die Augenfarbe divergierten und der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung akzentfreies Deutsch sprach, der Zeuge H***** bei der Tat hingegen eine ausländische Sprachfärbung wahrnahm, dass die Mutter des Angeklagten die Art des von T***** getragenen Bartes anders beschrieb, dass die Zeugin V***** die Bauchbehaarung des Nichtigkeitswerbers nicht erkennen konnte, der Zeuge H***** hingegen bei den ihn betreffenden Raubüberfall dazu in der Lage war, ohne allerdings dessen Tätowierung im Bauchbereich zu bemerken, oder dass T***** am 16. März 2004 (Schuldspruch B. 1. und 4.) nach der Bestätigung eines Arztes als arbeitsunfähig gemeldet war und seine Mutter in (von ihr weder zeitlich noch von der Schwere her bestimmbaren) Krankheitsfällen einen Arzt herbeigerufen habe, um derartige Bestätigungen zu erlangen, vermögen ebensowenig erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen hervorzurufen, wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 12. März 2004 (Schuldspruch B. 3.) bis 14.10 Uhr in der Triesterstraße in Wien an einer Schulung teilnahm, fand doch der an diesem Tag verübte Raubüberfall im 6. Wiener Gemeindebezirk erst nach 15.00 Uhr statt (S 89, 335/I, 225/II). Das Zustandekommen der unterschiedlichen Darstellungen des Zeugen S***** darüber, wer von den beiden Tätern bei dem gegen ihn gerichteten Überfall die Waffe führte, wurde vom Tatopfer bereits vor der Untersuchungsrichterin aufgeklärt (S 35/II) und in der Hauptverhandlung neuerlich offen gelegt (S 175/II). Gleiches gilt für die marginal divergierenden Angaben zur von diesem Zeugen vermuteten ausländischen Herkunft der Täter vergleiche S 171, 183/II). Der unsubstantiiert auf eine „aktenkundige" Größe des Angeklagten T***** von mehr als 175 cm Bezug nehmenden Beschwerde zuwider stimmt die vom Zeugen S***** geschilderte Größe des Täters (S 439/I, 171/II) mit der im Einlieferungsbericht der Justizanstalt genannten des Beschwerdeführers überein (S 253/I).

Zutreffend zeigt allerdings der Rechtsmittelwerber in der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) eine unrichtige, weil unvollständige Rechtsbelehrung auf. Angesichts der in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweisergebnisse, insbesondere der Aussagen des Zeugen S*****, wonach er mit einer „Soft-Gun" bedroht worden sei (S 169/II sowie S 179/II in Verbindung mit S 439/I) und jener des Zeugen J*****, wonach er nicht angeben könne, ob die verwendete Waffe echt war oder lediglich eine Attrappe (S 233/II; vergleiche auch S 339/I), wäre es fallbezogen gebotenen gewesen vergleiche abermals Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 57), den Geschworenen in der Rechtsbelehrung darzulegen, dass Spielzeugpistolen, Attrappen aber auch sogenannte „Soft-Guns" (die sich idR zum Verschießen von Plastikkugeln in einer Stärke von ca 5 mm eignen und je nach Abzugstärke ab einem Alter von 14 bzw 18 Jahren erworben werden können) dem funktionalen Waffenbegriff des Paragraph 143, StGB nicht zu unterstellen sind vergleiche 13 Os 45/01, EvBl 2001/180, 772; 13 Os 32/05p). Die solcherart unvollständige Instruktion der Geschworenen ist daher mit Bezug auf den Empfängerhorizont eines maßgerechten Laienrichters unrichtig und zwingt zur Aufhebung des Wahrspruchs zu den Hauptfragen 13.M., 16.P., 18.R. und 19.S im Umfang der damit festgestellten Verwendung einer Waffe sowie der in den Schuldsprüchen B. 1., 2., 3. und 4. jeweils erfolgten rechtlichen Unterstellung des Tatgeschehens unter Paragraph 143, zweiter Fall StGB. Da in Bezug auf diesen Mangel die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten T***** bereits bei nichtöffentlicher Beratung teilweise Folge zu geben (Paragraphen 285 e, 344, StPO).

Mit seiner eine unrichtige Fragestellung zu den Hauptfragen 13.M.,

16. P., 18.R. und 19.S. behauptenden und uneigentliche Zusatzfragen iSd Paragraph 316, StPO zur Verwendung einer Waffe reklamierenden Rüge (Ziffer 6,) war der Beschwerdeführer auf diese Erledigung zu verweisen. Im zweiten Rechtsgang wird der Schwurgerichtshof mit Rücksicht auf die aufrecht gebliebenen Teile der Wahrsprüche 13.M., 16.P., 18.R. und 19.S. jeweils eine uneigentliche Zusatzfrage nach Paragraph 316, StPO zur Verwendung einer Waffe zu stellen und im Fall des Vorkommens entsprechender Beweisergebnisse eine den funktionalen Waffenbegriff in Bezug auf Waffenattrapen und „Softguns" im oben beschriebenen Sinn verneinende Rechtsbelehrung zu erteilen haben.

Im Übrigen waren jedoch die Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten K***** folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Mit seiner Fragenrüge, Berufung und Beschwerde war der Angeklagte T***** auf das kassatorische Erkenntnis zu verweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0130OS00072.05W.1012.000

Dokumentnummer

JJT_20051012_OGH0002_0130OS00072_05W0000_000