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Strafprozeßordnung 1975 § 317
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 316 am 21.09.2026
§ 318 am 21.09.2026
Alle Fassungen
§ 317 heute
§ 317 gültig ab 01.01.1994
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
§ 317 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975
zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 526/1993
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 317
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
§ 317.
Paragraph 317,
(1)
Absatz eins,
Die an die Geschworenen zu richtenden Fragen sind so zu fassen, daß sie sich mit Ja oder Nein beantworten lassen.
(2)
Absatz 2,
Welche Tatsachen in einer Frage zusammenzufassen oder zum Gegenstande besonderer Fragen zu machen sind, bleibt ebenso wie die Reihenfolge der Fragen der Beurteilung des Schwurgerichtshofes im einzelnen Fall überlassen.
(3)
Absatz 3,
Fragen, die nur für den Fall der Bejahung (Zusatzfragen) oder für den Fall der Verneinung einer anderen Frage (Eventualfragen) gestellt werden, sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen.
Schlagworte
Alternativfrage, Kumulativfrage
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12036956
Alte Dokumentnummer
N2199329560J
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P317/NOR12036956
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