Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 317

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 317

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 317,
  1. Absatz eins,Die an die Geschwornen zu richtenden Fragen sind so zu fassen, daß sie sich mit Ja oder Nein beantworten lassen.
  2. Absatz 2,Welche Tatsachen in einer Frage zusammenzufassen oder zum Gegenstande besonderer Fragen zu machen sind, bleibt ebenso wie die Reihenfolge der Fragen der Beurteilung des Schwurgerichtshofes im einzelnen Fall überlassen.
  3. Absatz 3,Fragen, die nur für den Fall der Bejahung (Zusatzfragen) oder für den Fall der Verneinung einer anderen Frage (Eventualfragen) gestellt werden, sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen.

Schlagworte

Alternativfrage, Kumulativfrage

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030639

Alte Dokumentnummer

N2197523992S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P317/NOR12030639

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