Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 316
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
§ 316.Paragraph 316,
Erschwerungs- und Milderungsumstände sind nur unter der Voraussetzung Gegenstand einer Zusatzfrage an die Geschworenen, daß in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die – wenn sie als erwiesen angenommen werden – einen im Gesetze namentlich angeführten Erschwerungs- oder Milderungsumstand begründen würden, der nach dem Gesetze die Anwendung eines anderen Strafsatzes bedingt.
Schlagworte
Erschwerungsumstand
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12036955
Alte Dokumentnummer
N2199329559J