Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 143

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 143

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Schwerer Raub

Paragraph 143,
  1. Absatz eins,Wer einen Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12,) eines anderen Mitglieds der Vereinigung begeht oder wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wird durch die ausgeübte Gewalt jemand schwer verletzt (Paragraph 84, Absatz eins,), so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Hat die Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, Absatz eins,) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, hat sie aber den Tod eines Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

Im RIS seit

18.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40173653

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P143/NOR40173653

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