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10 Os 117/77
Entscheidungstext
OGH
Verstärkter Senat
18.05.1978
10 Os 117/77
Verstärkter Senat; Veröff: EvBl 1978/136 S 403 = SSt 49/32 = JBl 1979,43 (mit kritischer Anmerkung von Liebscher) = RZ 1978,134 = ÖJZ-LSK 1978/236
-
13 Os 54/78
Entscheidungstext
OGH
29.06.1978
13 Os 54/78
Beisatz: Der bestimmungsgemäße Einsatz amtseigener Budgetmittel (hier: Gehaltsaufwand) gehört zum eigentlichen Gegenstand des Amtsbetriebes (Postverwaltung und Telegraphenverwaltung). (T1)
Veröff: EvBl 1979/59 S 161 = SSt 49/38 = RZ 1978/113 S 222
-
13 Os 170/78
Entscheidungstext
OGH
21.12.1978
13 Os 170/78
nur: Amtsgeschäfte im Sinne § 302 StGB sind ohne Rücksicht auf den damit verbundenen intellektuellen Einsatz alle Verrichtungen, die zur unmittelbaren Erfüllung der Vollziehungsaufgaben eines der dort bezeichneten Rechtsträger dienen. (T2)
Veröff: EvBl 1979/153 S 408
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10 Os 90/79
Entscheidungstext
OGH
12.09.1979
10 Os 90/79
Veröff: SSt 50/49
-
12 Os 44/80
Entscheidungstext
OGH
04.09.1980
12 Os 44/80
Ähnlich; nur T2; Veröff: SSt 51/41
-
11 Os 91/81
Entscheidungstext
OGH
10.02.1982
11 Os 91/81
Ähnlich; nur T2; Beisatz: Hier: Zu § 307 Z 1 StGB. (T3)
Veröff: SSt 53/7
-
13 Os 138/81
Entscheidungstext
OGH
29.04.1982
13 Os 138/81
Beisatz: Eine Handlung die sich nicht einmal äußerlich als Amtshandlung darstellt (zB Diebstahl, vorsätzliche Körperverletzung, Drohung, Verführung zur Unzucht), ist nicht Missbrauch der Amtsgewalt, mag die Handlung auch während der Amtsbesorgung oder unter Ausnützung der durch das Amt gebotenen Möglichkeit verübt worden sein. Der gegen den Beamten erhobene Vorwurf der Erzwingung eines (richtigen oder falschen) Geständnisses ist darum der Vorwurf der Nötigung nach § 105 StGB (ausdrückliche Ablehnung von ÖJZ-LSK 1978/219). (T4)
Veröff: EvBl 1982/198 S 666 = JBl 1982,548
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13 Os 88/82
Entscheidungstext
OGH
01.07.1982
13 Os 88/82
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu § 304 StGB. (T5)
Veröff: EvBl 1983/45 S 165 = SSt 53/40
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12 Os 133/82
Entscheidungstext
OGH
Verstärkter Senat
03.12.1982
12 Os 133/82
Vgl; Verstärkter Senat; Beisatz: Gerade bei bloß manuellen Verrichtungen ist aber die Frage, ob die in einem engen (äußeren und inneren) Zusammenhang mit den von Beamten (als Organ des betreffenden Rechtsträgers) zu besorgenden Aufgabe stehen strikt einzelfallbezogen zu prüfen. (T6)
Veröff: EvBl 1983/44 S 164 = SSt 53/77 = JBl 1983,331 (mit zustimmender Anmerkung von Liebscher) = RZ 1983/33 S 127
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12 Os 23/83
Entscheidungstext
OGH
14.04.1983
12 Os 23/83
Vgl auch; Beisatz: "Amtsgeschäfte" im Sinne des § 304 StGB sind nicht bloß Rechtshandlungen der Beamten, sondern auch Verrichtungen tatsächlicher Art. (T7)
-
9 Os 27/83
Entscheidungstext
OGH
10.05.1983
9 Os 27/83
Vgl auch; nur: Amtsgeschäfte im Sinne § 302 StGB sind alle Verrichtungen, die zur unmittelbaren Erfüllung der Vollziehungsaufgaben eines der dort bezeichneten Rechtsträger dienen. (T8)
-
11 Os 4/84
Entscheidungstext
OGH
02.05.1984
11 Os 4/84
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zum (bloßen) Abdruck von Stempeln und Siegeln auf Formularen. (T9)
Veröff: RZ 1984/96 S 283
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10 Os 123/84
Entscheidungstext
OGH
11.09.1984
10 Os 123/84
Vgl auch; Veröff: RZ 1985/20 S 70
-
9 Os 162/84
Entscheidungstext
OGH
11.12.1984
9 Os 162/84
Vgl auch; Veröff: SSt 55/85
-
10 Os 141/86
Entscheidungstext
OGH
24.02.1987
10 Os 141/86
Veröff: EvBl 1987/152 S 539
-
11 Os 4/87
Entscheidungstext
OGH
24.03.1987
11 Os 4/87
Beisatz: Verrichtungen tatsächlicher Art, die der Beamte nicht als Organ des Rechtsträgers vornimmt, scheiden jedoch aus der strafrechtlichen Haftung des § 302 Abs 1 StGB aus. (T10)
Veröff: EvBl 1987/153 S 540 = JBl 1987,735 = RZ 1987/56 S 204
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14 Os 56/88
Entscheidungstext
OGH
28.09.1988
14 Os 56/88
Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T10; Beisatz: Solche Verrichtungen tatsächlicher Art müssen aber, um dem für jedes Amtsgeschäft geltenden Erfordernis eines Organhandelns namens des Rechtsträgers zu entsprechen, Rechtshandlungen qualitativ annähernd gleichwertig sein. (T11)
Veröff: SSt 59/68 = JBl 1989,260
-
13 Os 29/89
Entscheidungstext
OGH
18.05.1989
13 Os 29/89
Vgl auch; Veröff: SSt 60/32 = JBl 1990,195
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13 Os 58/89
Entscheidungstext
OGH
06.07.1989
13 Os 58/89
Vgl aber; Beisatz: Sowohl aus der - im Konnex der §§ 74 Z 4 und 302 StGB hergestellten - Zusammenfassung unter einem Oberbegriff als auch aus der Gleichordnung in Zitierweise des § 74 Z 4 StGB als auch aus der Notwendigkeit, einen Wertungswiderspruch zu vermeiden, folgt, dass die sonstigen Aufgaben der Bundesverwaltung, Landesverwaltung oder Gemeindeverwaltung den Rechtshandlungen wenigstens einigermaßen gleichwertig sein müssen (vgl im Ansatz JBl 1989,260). Mit dieser Gleichwertigkeitsthese verzichtet der OGH auf den in der Auslegung des § 302 StGB bisher vielfach verwendeten, verschwommenen Ausdruck "Organhandeln", der nicht als Begriff angesprochen werden kann, weil er sich einer exakten Definition stets entzogen hat. Desgleichen kann auf den infolge seiner terminologischen Überfrachtung letztlich unergiebigen Definitionsversuch des "Amtsgeschäftes" (ÖJZ-LSK 1978/236 ua) verzichtet werden. (T12)
Veröff: EvBl 1990/5 S 24 = SSt 60/45 = RZ 1990/35 S 77
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13 Os 123/89
Entscheidungstext
OGH
23.11.1989
13 Os 123/89
Vgl auch; Beisatz: "Amtsgeschäfte" sind keineswegs auf Rechtshandlungen, schon gar nicht auf die Ausübung einer Entscheidungsbefugnis oder einer Befehlsgewalt oder Zwangsgewalt beschränkt. (T13)
Veröff: SSt 60/83 = JBl 1990,597 = ZVR 1990/114 S 303
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14 Os 197/93
Entscheidungstext
OGH
12.04.1994
14 Os 197/93
nur T8
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15 Os 172/94
Entscheidungstext
OGH
09.02.1995
15 Os 172/94
Vgl auch
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13 Os 211/96
Entscheidungstext
OGH
07.05.1997
13 Os 211/96
Vgl auch; Beisatz: Nicht als Missbrauch der Amtsgewalt zu beurteilen, weil es sich um eine rein manipulative Tätigkeit handelt. (T14)
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13 Os 36/04
Entscheidungstext
OGH
07.04.2004
13 Os 36/04
Vgl auch; Beis wie T13
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13 Os 84/04
Entscheidungstext
OGH
01.12.2004
13 Os 84/04
Auch; nur: Amtsgeschäfte im Sinne § 302 StGB sind auch Verrichtungen rein tatsächlicher Art. (T15)
Beisatz: Hier: Die Tätigkeit des Gemeinderates hängt von der Einberufung durch den Bürgermeister ab, dem auch diesbezüglich Organstellung zukommt. Die für ihn verpflichtende Einberufung und Anberaumung einer Gemeinderatssitzung gemäß § 45 Abs 2 OÖ Gemeindeordnung ist ein Amtsgeschäft, das der Bürgermeister als Gemeindeorgan in Vollziehung der Gesetze vorzunehmen hat. Der Bürgermeister übt bei Einberufung und Anberaumung von Sitzungen des Gemeinderates als dafür zuständiges Organ eine hoheitliche Funktion aus. (T16)
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12 Os 70/06w
Entscheidungstext
OGH
21.09.2006
12 Os 70/06w
Auch; nur: Amtsgeschäfte im Sinne des § 302 Abs 1 StGB sind auch Verrichtungen rein tatsächlicher Art ohne Befehlsgewalt oder Zwangsgewalt. (T17)
Beisatz: Sofern sie zur Erreichung der amtsspezifischen Vollzugsziele sachbezogen und relevant sind; hiezu kommt als weitere Anforderung, dass die von einem Beamten vorzunehmenden sonstigen Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung den Rechtshandlungen (wenigstens einigermaßen) gleichwertig zu sein haben. (T18)
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14 Os 73/07b
Entscheidungstext
OGH
28.08.2007
14 Os 73/07b
Auch; Beis wie T13; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Amtsgeschäft bejaht (Angeklagter erhielt als bestätigter und beeideter Aufsichtsjäger und damit Jagdschutzorgan iSd § 34 Abs 1 Stmk JagdG 1986 von der Bezirkshauptmannschaft den Auftrag, über die Beseitigung einer der Behörde bereits bekannten verbotenen Lockfütterung Bericht zu erstatten). (T19)
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11 Os 103/06s
Entscheidungstext
OGH
29.01.2008
11 Os 103/06s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Einholung von Auskünften aus der Zulassungsevidenz (§ 47 Abs 2 KFG 1967) in unmittelbarer Erfüllung amtsspezifischer Vollziehungsaufgaben der Gemeinde im hoheitlichen Vollzugsbereich des Meldewesens. (T20)
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13 Os 12/11f
Entscheidungstext
OGH
07.04.2011
13 Os 12/11f
Vgl auch; Beisatz: Ein Bürgermeister, der in seiner Funktion als Meldebehörde (§ 13 Abs 1 MeldeG) Gemeindebediensteten Weisungen erteilt, handelt im Rahmen seiner (eigenen) Befugnis, als Organ des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, und ist demnach ‑ bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 302 Abs 1 StGB ‑ unmittelbarer Täter. (T21)
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17 Os 21/12k
Entscheidungstext
OGH
25.02.2013
17 Os 21/12k
Vgl auch; Beisatz: Beim Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 14. September 2005, der die Überprüfung der Eignung oder Verlässlichkeit der Dienstnehmer der nach § 4 Abs 1 LSG idF vor BGBl I 2010/111 mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen beauftragten Unternehmen regelt, handelt es sich um eine (generelle) Weisung (also einen hoheitlichen Befehl) an die zur Tatzeit zuständigen, nachgeordneten Sicherheitsdirektionen, die ihre Rechtsgrundlage in Art 20 Abs 1 BV-G hat. Soweit die Rechtsrüge diesem Erlass die Basis für hoheitliches Handeln substratlos abspricht, leitet sie diese Konsequenz nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab. (T22)
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17 Os 19/12s
Entscheidungstext
OGH
25.02.2013
17 Os 19/12s
Vgl; Beisatz: Hier: Indem § 80 GOG unter anderem der „für die Erledigung der einzelnen Rechtssache nötige(n) Übersicht“ dient, nimmt der zur Eintragung im Register der Verfahrensautomation Justiz Berechtigte in Beamtenfunktion dabei als Organ des Bundes in Vollziehung der einschlägigen, den Vollzug von Gerichtsbarkeit (Art 82 ff B-VG) regelnden Gesetze ein Amtsgeschäft vor. Verfügt oder vollzieht er willentlich eine inhaltlich falsche Eintragung, missbraucht er seine Befugnis zu Amtsgeschäften in Vollziehung dieser Gesetze im Namen des Bundes als dessen Organ und handelt demnach in diesem Umfang tatbildlich im Sinn des § 302 Abs 1 StGB. (T23)
Beisatz: Hier: Strafbarkeit jedoch mangels Rechtsschädigungsvorsatzes verneint. Vgl RS0096270 [T9]. (T24)
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17 Os 20/13i
Entscheidungstext
OGH
26.11.2013
17 Os 20/13i
Vgl; Beisatz: „Gesetzgebung“ und Vorgänge, die „zur Gesetzwerdung“ führen (vgl Art 289 AEUV), sind der Kern der in den Kompetenzbereich eines Abgeordneten fallenden „Amtsgeschäfte“. Der Begriff ist nach ständiger Rechtsprechung mitnichten auf den Abstimmungsvorgang beschränkt, sondern erfasst auch Verrichtungen tatsächlicher Art, soweit sie zum Aufgabenbereich des Amtsträgers gehören und demnach von ihm nur vermöge seines Amtes vorgenommen werden können. (T25)
Beisatz: Auch eine faktische (informelle) Einflussnahme von Abgeordneten auf andere Abgeordnete, sei es auch außerhalb durch Ausschüsse geschaffener Zuständigkeitsgrenzen kann ein Amtsgeschäft darstellen. (T26)
Bem: Hier: Mitglied des Europäischen Parlaments; mit ausführlicher Begründung. (T27)
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17 Os 1/14x
Entscheidungstext
OGH
11.08.2014
17 Os 1/14x
Auch; Beisatz: Hier: keine hoheitlichen Befugnisse der Gemeinde in Bezug auf regulierte Agrargemeinschaften. (T28)
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17 Os 34/14z
Entscheidungstext
OGH
13.10.2014
17 Os 34/14z
Auch; Beis ähnlich wie T21
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17 Os 45/14t
Entscheidungstext
OGH
09.04.2015
17 Os 45/14t
Auch; Beisatz: Buchungsvorgänge im Rahmen des Budgetvollzugs durch einen Gemeindebediensteten. (T29)
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17 Os 36/15w
Entscheidungstext
OGH
03.10.2016
17 Os 36/15w
Vgl auch
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14 Os 26/24s
Entscheidungstext
OGH
08.10.2024
14 Os 26/24s
vgl
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14 Os 84/25x
Entscheidungstext
OGH
09.12.2025
14 Os 84/25x
vgl