Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
28.02.1997
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
V. Oberster Gerichtshofrömisch fünf. Oberster Gerichtshof
§ 16.Paragraph 16,
Der Oberste Gerichtshof hat über alle in dieser Strafprozeßordnung für zulässig erklärten Nichtigkeitsbeschwerden und nach Maßgabe der §§ 296 und 344 über Berufungen gegen Urteile der Geschworenengerichte und der Schöffengerichte zu entscheiden. Der Oberste Gerichtshof hat über alle in dieser Strafprozeßordnung für zulässig erklärten Nichtigkeitsbeschwerden und nach Maßgabe der Paragraphen 296 und 344 über Berufungen gegen Urteile der Geschworenengerichte und der Schöffengerichte zu entscheiden.
Schlagworte
Zuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12036934
Alte Dokumentnummer
N2199329538J