OGH
RS0095963
08.10.2024
10Os117/77; 13Os54/78; 13Os170/78; 10Os90/79; 12Os44/80; 11Os91/81; 13Os138/81; 13Os88/82; 12Os133/82; 12Os23/83; 9Os27/83; 11Os4/84; 10Os123/84; 9Os162/84; 10Os141/86; 11Os4/87; 14Os56/88; 13Os29/89; 13Os58/89; 13Os123/89; 14Os197/93; 15Os172/94; 13Os211/96; 13Os36/04; 13Os84/04; 12Os70/06w; 14Os73/07b; 11Os103/06s; 13Os12/11f; 17Os21/12k; 17Os19/12s; 17Os20/13i; 17Os1/14x; 17Os34/14z; 17Os45/14t; 17Os36/15w; 14Os26/24s
StGB §302
Amtsgeschäfte im Sinne Paragraph 302, StGB sind ohne Rücksicht auf den damit verbundenen intellektuellen Einsatz alle Verrichtungen, die zur unmittelbaren Erfüllung der Vollziehungsaufgaben eines der dort bezeichneten Rechtsträger dienen, also auch Verrichtungen rein tatsächlicher Art ohne Befehlsgewalt oder Zwangsgewalt, nicht aber bloße Hilfstätigkeiten.
TE OGH 1978-05-18 10 Os 117/77
Verstärkter Senat; Veröff: EvBl 1978/136 S 403 = SSt 49/32 = JBl 1979,43 (mit kritischer Anmerkung von Liebscher) = RZ 1978,134 = ÖJZ-LSK 1978/236
TE OGH 1978-06-29 13 Os 54/78
Beisatz: Der bestimmungsgemäße Einsatz amtseigener Budgetmittel (hier: Gehaltsaufwand) gehört zum eigentlichen Gegenstand des Amtsbetriebes (Postverwaltung und Telegraphenverwaltung). (T1)
Veröff: EvBl 1979/59 S 161 = SSt 49/38 = RZ 1978/113 S 222
TE OGH 1978-12-21 13 Os 170/78
nur: Amtsgeschäfte im Sinne Paragraph 302, StGB sind ohne Rücksicht auf den damit verbundenen intellektuellen Einsatz alle Verrichtungen, die zur unmittelbaren Erfüllung der Vollziehungsaufgaben eines der dort bezeichneten Rechtsträger dienen. (T2)
Veröff: EvBl 1979/153 S 408
TE OGH 1979-09-12 10 Os 90/79
Veröff: SSt 50/49
TE OGH 1980-09-04 12 Os 44/80
Ähnlich; nur T2; Veröff: SSt 51/41
TE OGH 1982-02-10 11 Os 91/81
Ähnlich; nur T2; Beisatz: Hier: Zu Paragraph 307, Ziffer eins, StGB. (T3)
Veröff: SSt 53/7
TE OGH 1982-04-29 13 Os 138/81
Beisatz: Eine Handlung die sich nicht einmal äußerlich als Amtshandlung darstellt (zB Diebstahl, vorsätzliche Körperverletzung, Drohung, Verführung zur Unzucht), ist nicht Missbrauch der Amtsgewalt, mag die Handlung auch während der Amtsbesorgung oder unter Ausnützung der durch das Amt gebotenen Möglichkeit verübt worden sein. Der gegen den Beamten erhobene Vorwurf der Erzwingung eines (richtigen oder falschen) Geständnisses ist darum der Vorwurf der Nötigung nach Paragraph 105, StGB (ausdrückliche Ablehnung von ÖJZ-LSK 1978/219). (T4)
Veröff: EvBl 1982/198 S 666 = JBl 1982,548
TE OGH 1982-07-01 13 Os 88/82
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu Paragraph 304, StGB. (T5)
Veröff: EvBl 1983/45 S 165 = SSt 53/40
TE OGH 1982-12-03 12 Os 133/82
Vgl; Verstärkter Senat; Beisatz: Gerade bei bloß manuellen Verrichtungen ist aber die Frage, ob die in einem engen (äußeren und inneren) Zusammenhang mit den von Beamten (als Organ des betreffenden Rechtsträgers) zu besorgenden Aufgabe stehen strikt einzelfallbezogen zu prüfen. (T6)
Veröff: EvBl 1983/44 S 164 = SSt 53/77 = JBl 1983,331 (mit zustimmender Anmerkung von Liebscher) = RZ 1983/33 S 127
TE OGH 1983-04-14 12 Os 23/83
Vgl auch; Beisatz: "Amtsgeschäfte" im Sinne des Paragraph 304, StGB sind nicht bloß Rechtshandlungen der Beamten, sondern auch Verrichtungen tatsächlicher Art. (T7)
TE OGH 1983-05-10 9 Os 27/83
Vgl auch; nur: Amtsgeschäfte im Sinne Paragraph 302, StGB sind alle Verrichtungen, die zur unmittelbaren Erfüllung der Vollziehungsaufgaben eines der dort bezeichneten Rechtsträger dienen. (T8)
TE OGH 1984-05-02 11 Os 4/84
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zum (bloßen) Abdruck von Stempeln und Siegeln auf Formularen. (T9)
Veröff: RZ 1984/96 S 283
TE OGH 1984-09-11 10 Os 123/84
Vgl auch; Veröff: RZ 1985/20 S 70
TE OGH 1984-12-11 9 Os 162/84
Vgl auch; Veröff: SSt 55/85
TE OGH 1987-02-24 10 Os 141/86
Veröff: EvBl 1987/152 S 539
TE OGH 1987-03-24 11 Os 4/87
Beisatz: Verrichtungen tatsächlicher Art, die der Beamte nicht als Organ des Rechtsträgers vornimmt, scheiden jedoch aus der strafrechtlichen Haftung des Paragraph 302, Absatz eins, StGB aus. (T10)
Veröff: EvBl 1987/153 S 540 = JBl 1987,735 = RZ 1987/56 S 204
TE OGH 1988-09-28 14 Os 56/88
Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T10; Beisatz: Solche Verrichtungen tatsächlicher Art müssen aber, um dem für jedes Amtsgeschäft geltenden Erfordernis eines Organhandelns namens des Rechtsträgers zu entsprechen, Rechtshandlungen qualitativ annähernd gleichwertig sein. (T11)
Veröff: SSt 59/68 = JBl 1989,260
TE OGH 1989-05-18 13 Os 29/89
Vgl auch; Veröff: SSt 60/32 = JBl 1990,195
TE OGH 1989-07-06 13 Os 58/89
Vgl aber; Beisatz: Sowohl aus der - im Konnex der Paragraphen 74, Ziffer 4 und 302 StGB hergestellten - Zusammenfassung unter einem Oberbegriff als auch aus der Gleichordnung in Zitierweise des Paragraph 74, Ziffer 4, StGB als auch aus der Notwendigkeit, einen Wertungswiderspruch zu vermeiden, folgt, dass die sonstigen Aufgaben der Bundesverwaltung, Landesverwaltung oder Gemeindeverwaltung den Rechtshandlungen wenigstens einigermaßen gleichwertig sein müssen vergleiche im Ansatz JBl 1989,260). Mit dieser Gleichwertigkeitsthese verzichtet der OGH auf den in der Auslegung des Paragraph 302, StGB bisher vielfach verwendeten, verschwommenen Ausdruck "Organhandeln", der nicht als Begriff angesprochen werden kann, weil er sich einer exakten Definition stets entzogen hat. Desgleichen kann auf den infolge seiner terminologischen Überfrachtung letztlich unergiebigen Definitionsversuch des "Amtsgeschäftes" (ÖJZ-LSK 1978/236 ua) verzichtet werden. (T12)
Veröff: EvBl 1990/5 S 24 = SSt 60/45 = RZ 1990/35 S 77
TE OGH 1989-11-23 13 Os 123/89
Vgl auch; Beisatz: "Amtsgeschäfte" sind keineswegs auf Rechtshandlungen, schon gar nicht auf die Ausübung einer Entscheidungsbefugnis oder einer Befehlsgewalt oder Zwangsgewalt beschränkt. (T13)
Veröff: SSt 60/83 = JBl 1990,597 = ZVR 1990/114 S 303
TE OGH 1994-04-12 14 Os 197/93
nur T8
TE OGH 1995-02-09 15 Os 172/94
Vgl auch
TE OGH 1997-05-07 13 Os 211/96
Vgl auch; Beisatz: Nicht als Missbrauch der Amtsgewalt zu beurteilen, weil es sich um eine rein manipulative Tätigkeit handelt. (T14)
TE OGH 2004-04-07 13 Os 36/04
Vgl auch; Beis wie T13
TE OGH 2004-12-01 13 Os 84/04
Auch; nur: Amtsgeschäfte im Sinne Paragraph 302, StGB sind auch Verrichtungen rein tatsächlicher Art. (T15)
Beisatz: Hier: Die Tätigkeit des Gemeinderates hängt von der Einberufung durch den Bürgermeister ab, dem auch diesbezüglich Organstellung zukommt. Die für ihn verpflichtende Einberufung und Anberaumung einer Gemeinderatssitzung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, OÖ Gemeindeordnung ist ein Amtsgeschäft, das der Bürgermeister als Gemeindeorgan in Vollziehung der Gesetze vorzunehmen hat. Der Bürgermeister übt bei Einberufung und Anberaumung von Sitzungen des Gemeinderates als dafür zuständiges Organ eine hoheitliche Funktion aus. (T16)
TE OGH 2006-09-21 12 Os 70/06w
Auch; nur: Amtsgeschäfte im Sinne des Paragraph 302, Absatz eins, StGB sind auch Verrichtungen rein tatsächlicher Art ohne Befehlsgewalt oder Zwangsgewalt. (T17)
Beisatz: Sofern sie zur Erreichung der amtsspezifischen Vollzugsziele sachbezogen und relevant sind; hiezu kommt als weitere Anforderung, dass die von einem Beamten vorzunehmenden sonstigen Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung den Rechtshandlungen (wenigstens einigermaßen) gleichwertig zu sein haben. (T18)
TE OGH 2007-08-28 14 Os 73/07b
Auch; Beis wie T13; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Amtsgeschäft bejaht (Angeklagter erhielt als bestätigter und beeideter Aufsichtsjäger und damit Jagdschutzorgan iSd Paragraph 34, Absatz eins, Stmk JagdG 1986 von der Bezirkshauptmannschaft den Auftrag, über die Beseitigung einer der Behörde bereits bekannten verbotenen Lockfütterung Bericht zu erstatten). (T19)
TE OGH 2008-01-29 11 Os 103/06s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Einholung von Auskünften aus der Zulassungsevidenz (Paragraph 47, Absatz 2, KFG 1967) in unmittelbarer Erfüllung amtsspezifischer Vollziehungsaufgaben der Gemeinde im hoheitlichen Vollzugsbereich des Meldewesens. (T20)
TE OGH 2011-04-07 13 Os 12/11f
Vgl auch; Beisatz: Ein Bürgermeister, der in seiner Funktion als Meldebehörde (Paragraph 13, Absatz eins, MeldeG) Gemeindebediensteten Weisungen erteilt, handelt im Rahmen seiner (eigenen) Befugnis, als Organ des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, und ist demnach ‑ bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des Paragraph 302, Absatz eins, StGB ‑ unmittelbarer Täter. (T21)
TE OGH 2013-02-25 17 Os 21/12k
Vgl auch; Beisatz: Beim Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 14. September 2005, der die Überprüfung der Eignung oder Verlässlichkeit der Dienstnehmer der nach Paragraph 4, Absatz eins, LSG in der Fassung vor BGBl römisch eins 2010/111 mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen beauftragten Unternehmen regelt, handelt es sich um eine (generelle) Weisung (also einen hoheitlichen Befehl) an die zur Tatzeit zuständigen, nachgeordneten Sicherheitsdirektionen, die ihre Rechtsgrundlage in Artikel 20, Absatz eins, BV-G hat. Soweit die Rechtsrüge diesem Erlass die Basis für hoheitliches Handeln substratlos abspricht, leitet sie diese Konsequenz nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab. (T22)
TE OGH 2013-02-25 17 Os 19/12s
Vgl; Beisatz: Hier: Indem Paragraph 80, GOG unter anderem der „für die Erledigung der einzelnen Rechtssache nötige(n) Übersicht“ dient, nimmt der zur Eintragung im Register der Verfahrensautomation Justiz Berechtigte in Beamtenfunktion dabei als Organ des Bundes in Vollziehung der einschlägigen, den Vollzug von Gerichtsbarkeit (Artikel 82, ff B-VG) regelnden Gesetze ein Amtsgeschäft vor. Verfügt oder vollzieht er willentlich eine inhaltlich falsche Eintragung, missbraucht er seine Befugnis zu Amtsgeschäften in Vollziehung dieser Gesetze im Namen des Bundes als dessen Organ und handelt demnach in diesem Umfang tatbildlich im Sinn des Paragraph 302, Absatz eins, StGB. (T23)
Beisatz: Hier: Strafbarkeit jedoch mangels Rechtsschädigungsvorsatzes verneint. Vgl RS0096270 [T9]. (T24)
TE OGH 2013-11-26 17 Os 20/13i
Vgl; Beisatz: „Gesetzgebung“ und Vorgänge, die „zur Gesetzwerdung“ führen vergleiche Artikel 289, AEUV), sind der Kern der in den Kompetenzbereich eines Abgeordneten fallenden „Amtsgeschäfte“. Der Begriff ist nach ständiger Rechtsprechung mitnichten auf den Abstimmungsvorgang beschränkt, sondern erfasst auch Verrichtungen tatsächlicher Art, soweit sie zum Aufgabenbereich des Amtsträgers gehören und demnach von ihm nur vermöge seines Amtes vorgenommen werden können. (T25)
Beisatz: Auch eine faktische (informelle) Einflussnahme von Abgeordneten auf andere Abgeordnete, sei es auch außerhalb durch Ausschüsse geschaffener Zuständigkeitsgrenzen kann ein Amtsgeschäft darstellen. (T26)
Bem: Hier: Mitglied des Europäischen Parlaments; mit ausführlicher Begründung. (T27)
TE OGH 2014-08-11 17 Os 1/14x
Auch; Beisatz: Hier: keine hoheitlichen Befugnisse der Gemeinde in Bezug auf regulierte Agrargemeinschaften. (T28)
TE OGH 2014-10-13 17 Os 34/14z
Auch; Beis ähnlich wie T21
TE OGH 2015-04-09 17 Os 45/14t
Auch; Beisatz: Buchungsvorgänge im Rahmen des Budgetvollzugs durch einen Gemeindebediensteten. (T29)
TE OGH 2016-10-03 17 Os 36/15w
Vgl auch
TE OGH 2024-10-08 14 Os 26/24s
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0095963