Rechtssatz für 10ObS56/93 10ObS311/97a...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084587

Geschäftszahl

10ObS56/93; 10ObS311/97a; 10ObS22/99d; 10ObS29/99h; 10ObS282/02x; 10ObS22/03p; 10ObS109/06m; 10ObS29/08z; 10ObS83/08s; 10ObS48/14b; 10ObS49/17d; 10ObS28/18t; 10ObS88/20v

Entscheidungsdatum

01.09.2020

Norm

ASVG §255 Da
ASVG §273
  1. ASVG § 255 heute
  2. ASVG § 255 gültig von 01.01.2016 bis 25.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ASVG § 255 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 255 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  5. ASVG § 255 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  6. ASVG § 255 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  7. ASVG § 255 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. ASVG § 255 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  9. ASVG § 255 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000
  10. ASVG § 255 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. ASVG § 273 heute
  2. ASVG § 273 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ASVG § 273 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  4. ASVG § 273 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  5. ASVG § 273 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000
  6. ASVG § 273 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Rechtssatz

Ein ursprünglich vollzeitig beschäftigt gewesener Versicherter kann auf Teilzeitarbeit verwiesen werden, durch die er wenigstens die Hälfte des Entgeltes eines gesunden Vollzeitbeschäftigten erzielen kann.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 56/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 10 ObS 56/93
    Veröff: SZ 66/184
  • 10 ObS 311/97a
    Entscheidungstext OGH 30.09.1997 10 ObS 311/97a
    Vgl auch
  • 10 ObS 22/99d
    Entscheidungstext OGH 09.02.1999 10 ObS 22/99d
    Vgl auch
  • 10 ObS 29/99h
    Entscheidungstext OGH 18.02.1999 10 ObS 29/99h
  • 10 ObS 282/02x
    Entscheidungstext OGH 17.09.2002 10 ObS 282/02x
    Beisatz: Zu prüfen ist allerdings, ob für solche dem Leistungskalkül entsprechenden Verweisungstätigkeiten eine entsprechende Anzahl von Teilzeitarbeitsplätzen vorhanden ist. (T1)
  • 10 ObS 22/03p
    Entscheidungstext OGH 04.03.2003 10 ObS 22/03p
    Beisatz: Bei der Prüfung der sog "Lohnhälfte" ist nicht auf die bisherigen Verdienstmöglichkeiten abzustellen, sondern auf die Einkommensverhältnisse bei "Ganztagsarbeit in den in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten". (T2)
  • 10 ObS 109/06m
    Entscheidungstext OGH 12.09.2006 10 ObS 109/06m
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der an der Höhe des regelmäßig erzielbaren Entgelts zu messenden vollen Arbeitsfähigkeit der typisierten Vergleichsperson ist sodann die nach demselben Kriterium zu messende individuelle Arbeitsfähigkeit des (der) Versicherten gegenüber zu stellen. (T3)
  • 10 ObS 29/08z
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 10 ObS 29/08z
    Auch; Beis wie T3
  • 10 ObS 83/08s
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 10 ObS 83/08s
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 10 ObS 48/14b
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 10 ObS 48/14b
  • 10 ObS 49/17d
    Entscheidungstext OGH 25.04.2017 10 ObS 49/17d
    Beisatz: Die Bezugnahme auf den Durchschnittsverdienst bedeutet nur, dass in der Regel nicht von dem Entgelt ausgegangen wird, das unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten (Überstunden, Akkord etc) in Einzelfällen erzielt werden kann, sondern dass regelmäßig auf die Normalarbeitszeit abzustellen ist. (T4)
  • 10 ObS 28/18t
    Entscheidungstext OGH 17.04.2018 10 ObS 28/18t
    Beisatz: Nach der Rechtsprechung ist jedenfalls bei einer möglichen Arbeitszeit von vier Stunden täglich (oder zwanzig Stunden wöchentlich) davon auszugehen, dass die gesetzliche Lohnhälfte erzielt werden kann. In den entsprechenden Kollektivverträgen wird oftmals auf Stundenlöhne abgestellt; überdies werden Teilzeitbeschäftigte von verschiedenen nationalen und unionsrechtlichen Bestimmungen im Arbeitsrecht vor einer unzulässigen Benachteiligung gegenüber Vollzeitbeschäftigten geschützt. (T5)
  • 10 ObS 88/20v
    Entscheidungstext OGH 01.09.2020 10 ObS 88/20v
    Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084587

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020

Dokumentnummer

JJR_19931221_OGH0002_010OBS00056_9300000_001

Rechtssatz für 10ObS78/95; 10ObS2339/96k; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084408

Geschäftszahl

10ObS78/95; 10ObS2339/96k; 10ObS297/97t; 10ObS85/99v; 10ObS26/99t; 10ObS3/00i; 10ObS182/00p; 10ObS390/01b; 10ObS309/01s; 10ObS22/03p; 10ObS96/04x; 10ObS109/06m; 10ObS199/06x; 10ObS29/08z; 10ObS83/08s; 10ObS58/17b; 10ObS180/21z; 10ObS13/25x

Entscheidungsdatum

24.04.2025

Norm

ASVG §255 Abs3 A
ASVG §255 Abs1 E
ASVG §273 Abs1
  1. ASVG § 255 heute
  2. ASVG § 255 gültig von 01.01.2016 bis 25.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ASVG § 255 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 255 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  5. ASVG § 255 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  6. ASVG § 255 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  7. ASVG § 255 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. ASVG § 255 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  9. ASVG § 255 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000
  10. ASVG § 255 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. ASVG § 255 heute
  2. ASVG § 255 gültig von 01.01.2016 bis 25.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ASVG § 255 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 255 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  5. ASVG § 255 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  6. ASVG § 255 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  7. ASVG § 255 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. ASVG § 255 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  9. ASVG § 255 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000
  10. ASVG § 255 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. ASVG § 273 heute
  2. ASVG § 273 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ASVG § 273 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  4. ASVG § 273 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  5. ASVG § 273 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000
  6. ASVG § 273 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Rechtssatz

Der im Paragraph 255, Absatz 3, ASVG ausdrücklich vorgeschriebene Maßstab der Lohnhälfte ist auch nach Absatz eins, der zitierten Gesetzesstelle und nach Paragraph 273, Absatz eins, leg cit anzulegen. Alle aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit zu leistenden Pensionen haben Lohnersatzfunktion (Gehaltsersatzfunktion). Diese Leistungen sollen aber erst erbracht werden, wenn der (die) Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr imstande ist, wenigstens die in seiner (ihrer) Berufsgruppe (Facharbeiter und Angestellte) oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Hilfsarbeiter) für gesunde Versicherte regelmäßig erzielbare Lohnhälfte (Gehaltshälfte) zu erwerben. Dabei ist der durchschnittliche Verdienst als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Soweit der durchschnittliche Verdienst zB in Kollektivverträgen festgelegt ist, sind die danach zustehenden Löhne und Gehälter auch dann als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, wenn in Einzelfällen höhere Verdienste erreicht werden. Werden jedoch in der in Betracht kommenden Berufsgruppe regelmäßig über den Tariflöhnen und Tarifgehältern liegende Entgelte gezahlt, sind diese zugrundzulegen. In der Regel ist von der Normalarbeitszeit auszugehen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 78/95
    Entscheidungstext OGH 09.05.1995 10 ObS 78/95
  • 10 ObS 2339/96k
    Entscheidungstext OGH 08.10.1996 10 ObS 2339/96k
    nur: Der im § 255 Abs 3 ASVG ausdrücklich vorgeschriebene Maßstab der Lohnhälfte ist auch nach Abs 1 der zitierten Gesetzesstelle und nach § 273 Abs 1 leg cit anzulegen. (T1)
  • 10 ObS 297/97t
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 10 ObS 297/97t
    Ähnlich; Beisatz: Kann der Versicherte in den Verweisungsberufen voll eingesetzt werden kann, ist anzunehmen, daß er zumindest den kollektivvertraglichen Lohn erhält, sodaß sich die Frage der Lohnhälfte nicht stellt (SSV-NF 9/46). (T2)
  • 10 ObS 85/99v
    Entscheidungstext OGH 04.05.1999 10 ObS 85/99v
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 10 ObS 26/99t
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 10 ObS 26/99t
    Vgl; Beisatz: Kann der Versicherte seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben, stellt sich die Frage nach der "Lohnhälfte" nicht. (T3)
  • 10 ObS 3/00i
    Entscheidungstext OGH 21.03.2000 10 ObS 3/00i
    Auch; Beis wie T2
  • 10 ObS 182/00p
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 10 ObS 182/00p
    Auch
  • 10 ObS 390/01b
    Entscheidungstext OGH 16.04.2002 10 ObS 390/01b
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 10 ObS 309/01s
    Entscheidungstext OGH 18.06.2002 10 ObS 309/01s
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 10 ObS 22/03p
    Entscheidungstext OGH 04.03.2003 10 ObS 22/03p
    nur T1
  • 10 ObS 96/04x
    Entscheidungstext OGH 27.07.2004 10 ObS 96/04x
    Ähnlich; Beis wie T2
  • 10 ObS 109/06m
    Entscheidungstext OGH 12.09.2006 10 ObS 109/06m
    Vgl auch; nur: Der im § 255 Abs 3 ASVG ausdrücklich vorgeschriebene Maßstab der Lohnhälfte ist auch nach Abs 1 der zitierten Gesetzesstelle und nach § 273 Abs 1 leg cit anzulegen. Alle aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit zu leistenden Pensionen haben Lohnersatzfunktion (Gehaltsersatzfunktion). Diese Leistungen sollen aber erst erbracht werden, wenn der (die) Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr imstande ist, wenigstens die in seiner (ihrer) Berufsgruppe (Facharbeiter und Angestellte) oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Hilfsarbeiter) für gesunde Versicherte regelmäßig erzielbare Lohnhälfte (Gehaltshälfte) zu erwerben. Dabei ist der durchschnittliche Verdienst als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. (T4); Beisatz: § 255 Abs 3 ASVG stellt in Bezug auf die zumutbare Entgelthöhe im Verweisungsberuf (nur) auf die gesetzliche Lohnhälfte als Mindesteinkommensgrenze ab. (T5); Beisatz: Im Hinblick auf den Fürsorgecharakter eignen sich weder der Ausgleichszulagenrichtsatz noch ein Sozialhilfehilferichtsatz als maßgebliche Kriterien zur Begründung von Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG. (T6)
  • 10 ObS 199/06x
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 10 ObS 199/06x
    Auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 10 ObS 29/08z
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 10 ObS 29/08z
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Zu dieser „gesetzlichen Lohnhälfte" hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass als Vergleichsmaßstab der übliche Verdienst heranzuziehen ist, den ein gesunder Versicherter durch die Verweisungstätigkeit als Vollzeitbeschäftigter regelmäßig in der Normalarbeitszeit erzielen kann. Der an der Höhe des regelmäßig erzielbaren Entgelts zu messenden vollen Arbeitsfähigkeit der typisierten Vergleichsperson ist sodann die nach denselben Kriterien zu messende individuelle Arbeitsfähigkeit des Versicherten gegenüberzustellen. (T7)
  • 10 ObS 83/08s
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 10 ObS 83/08s
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T7
  • 10 ObS 58/17b
    Entscheidungstext OGH 18.05.2017 10 ObS 58/17b
    Auch
  • 10 ObS 180/21z
    Entscheidungstext OGH 20.04.2022 10 ObS 180/21z
    Vgl
  • 10 ObS 13/25x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.04.2025 10 ObS 13/25x
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084408

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Dokumentnummer

JJR_19950509_OGH0002_010OBS00078_9500000_001

Entscheidungstext 10ObS22/03p

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ARD 5453/18/03 = SSV-NF 17/30

Geschäftszahl

10ObS22/03p

Entscheidungsdatum

04.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Wolf (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Leopold Smrcka (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Katharina N*****, vertreten durch Dr. Johannes Grund und Dr. Wolf D. Polte, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Oktober 2002, GZ 12 Rs 211/02i-29, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Juli 2002, GZ 19 Cgs 72/01m-23, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG-Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 1 aus 2002,).

Die am 14. 3. 1964 geborene Klägerin hat erfolgreich eine kaufmännische Lehre abgeschlossen und war von 1985 bis Juni 1999 - vollzeitbeschäftigt - als Bürokauffrau mit unterschiedlichen Bürotätigkeiten und der Bedienung von Kunden im Copy-Shop des Arbeitgeberbetriebes (etwa 50 % der täglichen Arbeitszeit) befasst.

Wegen Leistungseinschränkungen durch Neurasthenie ist die Klägerin nicht mehr in der Lage, eine volle Arbeitsleistung über einen vollen Arbeitstag zu erbringen; und zwar nicht einmal dann, wenn nur einfache Arbeiten gefordert würden. Derartige Leistungen könnte sie nur im Rahmen eines 4-Stunden-Arbeitstages erbringen. Es wäre ihr insgesamt somit noch die Leistung von 20 Wochenstunden zumutbar; bei einer vierstündigen Arbeitszeit [pro Arbeitstag] auch ohne Arbeitspausen.

Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit kann die Klägerin nicht mehr verrichten. Verweisungstätigkeiten in der Beschäftigungsgruppe 3, in der sie bisher eingestuft war, sind [ebenfalls] nicht mehr möglich. Die Klägerin wäre nur mehr zu einfachen Bürotätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 in der Lage: zB leicht routinisierbare Hilfstätigkeiten in einem Bürobetrieb wie Tätigkeiten in der Ablage, Evidenz udgl. Für diese Aufgaben gibt es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt [zwar] Teilzeitbeschäftigungsangebote in "nennenswerter" Anzahl; bei einer Tätigkeit in der Beschäftigungsgruppe 2, die nur im Umfang von 20 Wochenstunden verrichtet wird, würde die Klägerin aber nicht die Hälfte des bisherigen Einkommens erreichen.

Mit Bescheid vom 3. 5. 2001 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägerin vom 18. 1. 2001 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab.

Das Erstgericht gab der dagegen erhobene Klage statt. Es verpflichtete die beklagte Partei (der gemäß Paragraph 89, Absatz 2, ASGG eine vorläufige Zahlung von monatlich EUR 365 bis zur Erlassung des die Höhe der Berufsunfähigkeitspension festsetzenden Bescheides aufgetragen wurde), der Klägerin ab 1. 2. 2001 die Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Die Klägerin sei zwar in der Lage, Verweisungstätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 auszuüben; dies allerdings nur mehr im Umfang einer Teilzeitbeschäftigung mit einer täglichen Arbeitszeit von 4 Stunden bzw einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden. Da die Klägerin jedoch bislang vollzeitbeschäftigt gewesen sei, widerspräche eine Halbtagstätigkeit im oa Umfang den Grundsätzen der "Lohnhälfte". In Kombination würde dies einen unzumutbaren sozialen Abstieg der Klägerin bedeuten. Sie sei daher berufsunfähig iSd Paragraph 273, Absatz eins, ASVG.

Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Ersturteil im klagsabweisenden Sinn ab. Die Rechtsansicht des Erstgerichtes widerspreche den ua in SSV-NF 9/46 dargelegten Grundsätzen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den Fragen des sozialen Abstiegs und der sog Lohnhälfte. Danach komme es nicht darauf an, ob der Versicherte noch imstande sei, das übliche Entgelt einer gesunden Ganztagsarbeitskraft zu erwerben, sondern darauf, ob er noch das übliche Entgelt einer gesunden Halbtagsarbeitskraft erzielen könnte. Als Vergleichsmaßstab sei also der durchschnittliche Verdienst heranzuziehen, den ein gesunder Versicherter durch die Verweisungstätigkeit erzielen könne, weshalb als typisierte Vergleichsperson nicht der gesunde vollzeitbeschäftigte Versicherte im ursprünglichen Beruf des Pensionswerbers heranzuziehen sei, sondern der gesunde halbzeitbeschäftigte Versicherte im Verweisungsberuf. Da die Verweisung auf eine Tätigkeit, die im Kollektivvertrag um eine Stufe niedriger als die bisherige Beschäftigung eingestuft sei, nach der Rsp regelmäßig nicht als unzumutbar eingeschätzt werde, und die Erzielbarkeit der Lohnhälfte nicht auf die bisherigen Verdienstmöglichkeiten der Klägerin abstelle, sei diese nicht berufsunfähig iSd Paragraph 273, Absatz eins, ASVG.

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Wiederherstellung des Ersturteils; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beteiligte sich nicht am Revisionsverfahren.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass der im Paragraph 255, Absatz 3, ASVG ausdrücklich vorgeschriebene Maßstab der Lohnhälfte auch nach Absatz eins, leg cit und nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG anzulegen ist (SSV-NF 9/46 = DRdA 1996/21, 238 [insoweit abl W. Enzlberger]; RIS-Justiz RS0084408); sie macht jedoch geltend, dass die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes (wonach hier - trotz der bisherigen Vollzeitbeschäftigung der Klägerin - die "typisierte Vergleichsperson" eines gesunden halbzeitbeschäftigten Versicherten im Verweisungsberuf maßgebend sei) den von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätzen zur Frage der sog "Lohnhälfte" im Zusammenhang mit der Verweisbarkeit auf Teilzeitbeschäftigungen widerspricht (10 ObS 56/93, SZ 66/184 = SSV-NF 7/126 = ZAS 1995/24, 199 [Pfeil] = DRdA 1994/50, 516 [Windisch-Graetz]). Im Gegensatz dazu wurde nämlich bereits in der Entscheidung des erkennenden Senates 10 ObS 29/99h (= SSV-NF 13/22 = ARD 5042/6/99 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) ausdrücklich festgehalten, dass die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Verweisbarkeit eines vollzeitbeschäftigten Angestellten auf eine Teilzeitbeschäftigung dann bejaht, wenn er in der Lage ist, die Lohnhälfte eines Vollzeitbeschäftigten [im Verweisungsberuf] zu erzielen.

Dass eine vollzeitig beschäftigt gewesene Versicherte - wie die Klägerin - nur auf eine Teilzeitarbeit verweisbar ist, durch die sie wenigstens die Hälfte des Entgelts einer gesunden Vollzeitbeschäftigten ("Lohnhälfte") erzielen kann, entspricht somit der ständigen - von der Lehre gebilligten (Pfeil in ZAS 1995, 202 f, Windisch-Graetz in DRdA 1994, 520 f) - Rechtsprechung des erkennenden Senates (RIS-Justiz RS0084587 vergleiche auch RS0085100) und geht im Übrigen auch aus der (vom Berufungsgericht erwähnten) Entscheidung SSV-NF 9/46 (= DRdA 1996/21, 238 [insoweit zust W. Enzlberger, 242 aE]) hervor, welche in der jüngsten dazu ergangenen Entscheidung: 10 ObS 282/02x ausdrücklich in diesem Sinn zitiert wird.

Für den Standpunkt der Revisionswerberin ist daraus jedoch nichts zu gewinnen, weil bei der Prüfung der sog "Lohnhälfte" - entgegen der Ansicht des Erstgerichtes - nicht auf die bisherigen Verdienstmöglichkeiten der Klägerin abzustellen ist, sondern auf die Einkommensverhältnisse bei "Ganztagsarbeit in den in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten" (so bereits 10 ObS 56/93, SZ 66/184 = SSV-NF 7/126 = ZAS 1995/24, 199 [zust Pfeil] = DRdA 1994/50, 516 [zust Windisch-Graetz]; SSV-NF 9/46 = DRdA 1996/21, 238 [insoweit zust W. Enzlberger, 242 aE]). Davon ausgehend ist die Klägerin aber - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht berufsunfähig iSd Paragraph 273, Absatz eins, ASVG, weil sie durch eine Teilzeitbeschäftigung in der Hälfte der Normalarbeitszeit jedenfalls (auch) noch die Hälfte des Entgelts eines gesunden, die oa Verweisungstätigkeiten verrichtenden vollzeitbeschäftigten Versicherungsnehmers in der Beschäftigungsgruppe 2 (also die sog "Lohnhälfte") erzielen kann.

Der Revision muss daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Textnummer

E68847

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00022.03P.0304.000

Im RIS seit

03.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2013

Dokumentnummer

JJT_20030304_OGH0002_010OBS00022_03P0000_000