Entscheidungsgründe:
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I Nr 1/2002).Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG-Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 1 aus 2002,).
Die am 14. 3. 1964 geborene Klägerin hat erfolgreich eine kaufmännische Lehre abgeschlossen und war von 1985 bis Juni 1999 - vollzeitbeschäftigt - als Bürokauffrau mit unterschiedlichen Bürotätigkeiten und der Bedienung von Kunden im Copy-Shop des Arbeitgeberbetriebes (etwa 50 % der täglichen Arbeitszeit) befasst.
Wegen Leistungseinschränkungen durch Neurasthenie ist die Klägerin nicht mehr in der Lage, eine volle Arbeitsleistung über einen vollen Arbeitstag zu erbringen; und zwar nicht einmal dann, wenn nur einfache Arbeiten gefordert würden. Derartige Leistungen könnte sie nur im Rahmen eines 4-Stunden-Arbeitstages erbringen. Es wäre ihr insgesamt somit noch die Leistung von 20 Wochenstunden zumutbar; bei einer vierstündigen Arbeitszeit [pro Arbeitstag] auch ohne Arbeitspausen.
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit kann die Klägerin nicht mehr verrichten. Verweisungstätigkeiten in der Beschäftigungsgruppe 3, in der sie bisher eingestuft war, sind [ebenfalls] nicht mehr möglich. Die Klägerin wäre nur mehr zu einfachen Bürotätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 in der Lage: zB leicht routinisierbare Hilfstätigkeiten in einem Bürobetrieb wie Tätigkeiten in der Ablage, Evidenz udgl. Für diese Aufgaben gibt es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt [zwar] Teilzeitbeschäftigungsangebote in "nennenswerter" Anzahl; bei einer Tätigkeit in der Beschäftigungsgruppe 2, die nur im Umfang von 20 Wochenstunden verrichtet wird, würde die Klägerin aber nicht die Hälfte des bisherigen Einkommens erreichen.
Mit Bescheid vom 3. 5. 2001 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägerin vom 18. 1. 2001 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab.
Das Erstgericht gab der dagegen erhobene Klage statt. Es verpflichtete die beklagte Partei (der gemäß § 89 Abs 2 ASGG eine vorläufige Zahlung von monatlich EUR 365 bis zur Erlassung des die Höhe der Berufsunfähigkeitspension festsetzenden Bescheides aufgetragen wurde), der Klägerin ab 1. 2. 2001 die Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Die Klägerin sei zwar in der Lage, Verweisungstätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 auszuüben; dies allerdings nur mehr im Umfang einer Teilzeitbeschäftigung mit einer täglichen Arbeitszeit von 4 Stunden bzw einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden. Da die Klägerin jedoch bislang vollzeitbeschäftigt gewesen sei, widerspräche eine Halbtagstätigkeit im oa Umfang den Grundsätzen der "Lohnhälfte". In Kombination würde dies einen unzumutbaren sozialen Abstieg der Klägerin bedeuten. Sie sei daher berufsunfähig iSd § 273 Abs 1 ASVG.Das Erstgericht gab der dagegen erhobene Klage statt. Es verpflichtete die beklagte Partei (der gemäß Paragraph 89, Absatz 2, ASGG eine vorläufige Zahlung von monatlich EUR 365 bis zur Erlassung des die Höhe der Berufsunfähigkeitspension festsetzenden Bescheides aufgetragen wurde), der Klägerin ab 1. 2. 2001 die Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Die Klägerin sei zwar in der Lage, Verweisungstätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 auszuüben; dies allerdings nur mehr im Umfang einer Teilzeitbeschäftigung mit einer täglichen Arbeitszeit von 4 Stunden bzw einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden. Da die Klägerin jedoch bislang vollzeitbeschäftigt gewesen sei, widerspräche eine Halbtagstätigkeit im oa Umfang den Grundsätzen der "Lohnhälfte". In Kombination würde dies einen unzumutbaren sozialen Abstieg der Klägerin bedeuten. Sie sei daher berufsunfähig iSd Paragraph 273, Absatz eins, ASVG.
Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Ersturteil im klagsabweisenden Sinn ab. Die Rechtsansicht des Erstgerichtes widerspreche den ua in SSV-NF 9/46 dargelegten Grundsätzen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den Fragen des sozialen Abstiegs und der sog Lohnhälfte. Danach komme es nicht darauf an, ob der Versicherte noch imstande sei, das übliche Entgelt einer gesunden Ganztagsarbeitskraft zu erwerben, sondern darauf, ob er noch das übliche Entgelt einer gesunden Halbtagsarbeitskraft erzielen könnte. Als Vergleichsmaßstab sei also der durchschnittliche Verdienst heranzuziehen, den ein gesunder Versicherter durch die Verweisungstätigkeit erzielen könne, weshalb als typisierte Vergleichsperson nicht der gesunde vollzeitbeschäftigte Versicherte im ursprünglichen Beruf des Pensionswerbers heranzuziehen sei, sondern der gesunde halbzeitbeschäftigte Versicherte im Verweisungsberuf. Da die Verweisung auf eine Tätigkeit, die im Kollektivvertrag um eine Stufe niedriger als die bisherige Beschäftigung eingestuft sei, nach der Rsp regelmäßig nicht als unzumutbar eingeschätzt werde, und die Erzielbarkeit der Lohnhälfte nicht auf die bisherigen Verdienstmöglichkeiten der Klägerin abstelle, sei diese nicht berufsunfähig iSd § 273 Abs 1 ASVG.Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Ersturteil im klagsabweisenden Sinn ab. Die Rechtsansicht des Erstgerichtes widerspreche den ua in SSV-NF 9/46 dargelegten Grundsätzen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den Fragen des sozialen Abstiegs und der sog Lohnhälfte. Danach komme es nicht darauf an, ob der Versicherte noch imstande sei, das übliche Entgelt einer gesunden Ganztagsarbeitskraft zu erwerben, sondern darauf, ob er noch das übliche Entgelt einer gesunden Halbtagsarbeitskraft erzielen könnte. Als Vergleichsmaßstab sei also der durchschnittliche Verdienst heranzuziehen, den ein gesunder Versicherter durch die Verweisungstätigkeit erzielen könne, weshalb als typisierte Vergleichsperson nicht der gesunde vollzeitbeschäftigte Versicherte im ursprünglichen Beruf des Pensionswerbers heranzuziehen sei, sondern der gesunde halbzeitbeschäftigte Versicherte im Verweisungsberuf. Da die Verweisung auf eine Tätigkeit, die im Kollektivvertrag um eine Stufe niedriger als die bisherige Beschäftigung eingestuft sei, nach der Rsp regelmäßig nicht als unzumutbar eingeschätzt werde, und die Erzielbarkeit der Lohnhälfte nicht auf die bisherigen Verdienstmöglichkeiten der Klägerin abstelle, sei diese nicht berufsunfähig iSd Paragraph 273, Absatz eins, ASVG.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Wiederherstellung des Ersturteils; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beteiligte sich nicht am Revisionsverfahren.