Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 273

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 273

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Begriff der Berufsunfähigkeit

§ 273.
  1. Absatz einsAls berufsunfähig gilt der Versicherte, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist.
  2. Absatz 2§ 255 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
  3. Absatz 3Aufgehoben.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2011

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40049748

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P273/NOR40049748

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